24.11.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 1927

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Urteil16.12.2005Landgericht Frankfurt am Main2-01 S 182/01
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2006, 704Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 704
  • NZV 2006, 379Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 379
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil16.12.2005

Schadensersatz nach Verbrühen durch heißen Kaffee in ägyptischem FlugzeugSchaden­s­er­satz­ansprüche gegen eine Flugge­sell­schaft können sich nach dem Recht des Heimatlandes der Flugge­sell­schaft richten

Erleidet ein Pauscha­l­rei­sender während der internationalen Luftbeförderung durch Verschulden des Flugpersonals des ausländischen Luftfracht­führers eine Körper­ver­letzung (hier Verbrennung durch das Verschütten von heißem Kaffee) und handelt es sich nicht um einen flugtypischen Unfall, sind die gegen das Flugunternehmen gerichteten Schaden­er­satz­ansprüche nach dem Recht des Hoheitszeichens des Flugzeugs zu beurteilen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Klägerin nimmt die beklagte Flugge­sell­schaft auf Ersatz von materiellen Schäden und auf Schmerzensgeld für Verbrennungen zweiten Grades in Anspruch, die sie am 03.10.1999 im Rahmen einer Pauschalreise auf dem Hinflug von Frankfurt am Main nach Hurghada/Ägypten dadurch erlitten hatte, dass sich der Inhalt der von der Flugbegleiterin eingeschenkten Kaffeetasse auf ihren Bauch und ihre Oberschenkel ergoss.

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die beklagte ägyptische Flugge­sell­schaft zur Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Ersatz frustrierter Aufwendungen für die Urlaubsreise an die Klägerin verurteilt.

Die Kammer hat eine Haftung der beklagten Flugge­sell­schaft aufgrund der international geltenden Vorschriften des Warschauer Abkommens mit der Begründung verneint, der Luftfracht­führer habe hiernach nur den Körperschaden eines Reisenden zu ersetzen, der durch einen für die Gefahren der Luftfahrt typischen Unfall verursacht worden sei. Dies sei hier nicht der Fall, da das Schaden­se­r­eignis auf der Ungeschick­lichkeit der Flugbegleiterin beruhe. Diese habe das Tablett so schräg gehalten, dass die Tasse davon herun­ter­ge­rutscht sei. Die Kammer wendet deshalb nationales Recht an, wobei für die hier streit­ge­gen­ständ­lichen Ansprüche aus unerlaubter Handlung das Recht des Hoheitszeichens des Flugzeugs als Tatort anzuwenden sei, also ägyptisches Recht.

Die Kammer führt hierzu in ihrer Entscheidung aus:

Erläuterungen

„Da die Parteien keine Rechtswahl für das auf ihr Vertrags­ver­hältnis anwendbare Recht getroffen haben, ist nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Privatrechts auf den mutmaßlichen hypothetischen Parteiwillen abzustellen; insoweit kommt für vertragliche Ansprüche in der Regel nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB die Anknüpfung an das nationale Recht am Sitz der Hauptverwaltung oder der Haupt­nie­der­lassung des Luftfracht­führers in Betracht (…). Soweit auf der zur Tatzeit geltenden Gesetzeslage jedenfalls bezüglich des Schmer­zens­geldes Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu prüfen sind, ist nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB das Recht des Hoheitszeichens des Flugzeugs als Tatort anzuwenden (…). Danach ist in beiden Fällen ägyptisches Recht maßgeblich.“

Quelle: ra-online, LG Frankfurt/Main (pm)

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