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- NJW-RR 2018, 534Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 534
- NZBau 2018, 299Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2018, Seite: 299
- Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil16.12.2016, 30 C 159/16 (25)
Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.03.2018
Auftraggeber steht kein Verdienstausfall gegen Bauunternehmer wegen bloßer Anwesenheit bei Bauausführung in Privatwohnung zuÜberwachung des Bauunternehmers begründet grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch
Ist der Auftraggeber bei der Bauausführung in der Privatwohnung bloß anwesend, so kann er von dem Bauunternehmer keinen Verdienstausfall verlangen. Die Überwachung des Bauunternehmers begründet grundsätzlich keinen Kostenerstattungsanspruch. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte in einer Privatwohnung ein Kamin eingebaut werden. Da die Arbeiten länger als geplant andauerten, war der Auftraggeber vor Ort, um die Arbeiten zu beaufsichtigen. Für diese Zeit verlangte er vom Bauunternehmer als Schadensersatz Verdienstausfall. Da sich der Bauunternehmer weigerte, Schadensersatz zu leisten, erhob der Auftraggeber Klage. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verneinte einen Schadensersatzanspruch. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Verdienstausfall wegen Bauüberwachung
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Verdienstausfall wegen der Bauüberwachung zu. Dabei handele es sich nämlich nicht um einen ersatzfähigen Verzugsschaden. Mit dem nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Grundsatz gegenseitiger Rücksichtsnahme wäre es unvereinbar, wenn dem Auftraggeber für die Überwachung des Unternehmers generell ein Kostenerstattungsanspruch zustünde.
Erstattungsanspruch nur bei Erforderlichkeit der Anwesenheit
Nach Auffassung des Landgerichts könne ein Erstattungsanspruch nur in Ausnahmefällen bestehen, wenn etwa die besondere Sachkunde des Auftraggebers für den Schutz des Objekts oder seine persönliche Mithilfe erforderlich ist. Jedoch sei eine Überwachung durch bloße Anwesenheit des Auftraggebers für die Bauausführung nicht erforderlich. Eine ersatzfähige Obliegenheit zur Überwachung durch den Auftraggeber würde in solchen Fällen allein auf einem Misstrauen der Integrität des Unternehmers bzw. seiner Mitarbeiter fußen und sei daher abzulehnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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