21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28303

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Urteil07.03.2018Landgericht Frankfurt am Main2-01 S 10/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 534Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 534
  • NZBau 2018, 299Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2018, Seite: 299
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil16.12.2016, 30 C 159/16 (25)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.03.2018

Auftraggeber steht kein Verdien­st­ausfall gegen Bauunternehmer wegen bloßer Anwesenheit bei Bauausführung in Privatwohnung zuÜberwachung des Bauunternehmers begründet grundsätzlich keinen Kosten­erstattungs­anspruch

Ist der Auftraggeber bei der Bauausführung in der Privatwohnung bloß anwesend, so kann er von dem Bauunternehmer keinen Verdien­st­ausfall verlangen. Die Überwachung des Bauunternehmers begründet grundsätzlich keinen Kosten­erstattungs­anspruch. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte in einer Privatwohnung ein Kamin eingebaut werden. Da die Arbeiten länger als geplant andauerten, war der Auftraggeber vor Ort, um die Arbeiten zu beaufsichtigen. Für diese Zeit verlangte er vom Bauunternehmer als Schadensersatz Verdienstausfall. Da sich der Bauunternehmer weigerte, Schadensersatz zu leisten, erhob der Auftraggeber Klage. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verneinte einen Schaden­s­er­satz­an­spruch. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Verdien­st­ausfall wegen Bauüberwachung

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Verdien­st­ausfall wegen der Bauüberwachung zu. Dabei handele es sich nämlich nicht um einen ersatzfähigen Verzugsschaden. Mit dem nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Grundsatz gegenseitiger Rücksichtsnahme wäre es unvereinbar, wenn dem Auftraggeber für die Überwachung des Unternehmers generell ein Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch zustünde.

Erstat­tungs­an­spruch nur bei Erfor­der­lichkeit der Anwesenheit

Nach Auffassung des Landgerichts könne ein Erstat­tungs­an­spruch nur in Ausnahmefällen bestehen, wenn etwa die besondere Sachkunde des Auftraggebers für den Schutz des Objekts oder seine persönliche Mithilfe erforderlich ist. Jedoch sei eine Überwachung durch bloße Anwesenheit des Auftraggebers für die Bauausführung nicht erforderlich. Eine ersatzfähige Obliegenheit zur Überwachung durch den Auftraggeber würde in solchen Fällen allein auf einem Misstrauen der Integrität des Unternehmers bzw. seiner Mitarbeiter fußen und sei daher abzulehnen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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