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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 33722

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Urteil26.10.2023Landgericht Frankfurt (Oder)16 S 25/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 26Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 26
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Strausberg, Urteil05.01.2023, 24 C 134/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil26.10.2023

Unberechtigte Versagung der Hundehaltung begründet Recht zur fristlosen Kündigung durch MieterKein einseitiger Widerruf einer einmal erteilten Haltungs­er­laubnis

Versagt ein Vermieter zu Unrecht die Genehmigung einer Hundehaltung, so ist der Mieter berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB fristlos zu kündigen. Zudem darf der Vermieter eine einmal erteilte Haltungs­er­laubnis nicht einseitig widerrufen. Dies hat das Landgericht Frankfurt (Oder) entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2022 sprach der Mieter einer 102 qm großen Wohnung im Landkreis Märkisch-Oderland eine fristlose Kündigung aus. Zur Begründung führte er an, dass ihm der Vermieter die Hundehaltung zu Unrecht verweigere. Da der Vermieter die Kündigung nicht akzeptierte, erhob der Mieter Klage. Zwischen den Parteien bestand Streit darüber, ob der Vermieter die Hundehaltung ursprünglich genehmigt habe oder nicht. Das Amtsgericht Strausberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.

Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Landgericht Frankfurt (Oder) entschied zu Gunsten des Mieters. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Vermieter die Hundehaltung ursprünglich genehmigt habe. Sollte dies der Fall gewesen sein, so könne der Vermieter diese Erlaubnis grundsätzlich nicht einseitig widerrufen. Nur wenn dafür besondere Gründe vorliegen, sei der Widerruf gerechtfertigt. Sollte eine Erlaubnis zur Hundehaltung nicht vorliegen, so könne der Vermieter diese nicht ohne Angabe besonderer Gründe versagen. Solche Gründe habe der Vermieter aber nicht angeführt.

Quelle: Landgericht Frankfurt (Oder), ra-online (vt/rb)

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