Das Kind verklagte deswegen das Amt. Das Landgericht Frankfurt (Oder) sprach ihm mit Schmerzensgeld in Höhe von 11.500,- € zu und verpflichtete das Amt, auch zukünftige Schäden zu ersetzen.
Dagegen legte das Amt Schlaubetal beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung ein. Das Oberlandesgericht erklärte darauf hin, dass es die Berufung zurückzuweisen werde.
Da der Aktenvernichter in einem Bereich gestanden habe, an dem Publikumsverkehr geherrscht habe, und so tief, dass er einem Erwachsenen nicht sogleich auffallen musste, sei er auch angesichts seines Äußeren nicht sofort als Gefahrenquelle zu erkennen gewesen. Es sei demgegenüber jedem Laien sofort einsichtig, dass von einem Aktenvernichter insbesondere für Kinder Gefahren ausgehen. Dass das Gerät das GS-Zeichen getragen habe, entlaste das Amt nicht. Denn die Betriebsanleitung enthalte eindeutige Warnhinweise. Es werde dort vor dem Hineinfassen in den Papiereinzug gewarnt als auch davor, Kinder in die Nähe der Maschine zu lassen. Das Amt habe den Aktenvernichter während der Sprechzeiten entweder abschalten müssen oder nicht in einem Bereich aufstellen dürfen, wo Publikumsverkehr stattfinde.
Die Berufung wurde vom Amt zurückgenommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2009
Quelle: ra-online, OLG Brandenburg