21.11.2024
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil12.08.2022

Solaranlage auf dem Dach muss so ausgerichtet sein, dass sie Nachbarn nicht unzumutbar blendetZur Blendwirkung einer Photo­vol­taik­anlage auf das benachbarte Wohnh­aus­grundstück

Geht von einer Photo­vol­taik­anlage eine derartige Blendwirkung auf das benachbarte Wohnh­aus­grundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hat daher ein Ehepaar dazu verurteilt, die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photo­vol­taik­anlage durch geeignete Maßnahmen so auszurichten, dass von der Anlage keine wesentliche Blendwirkung in Richtung des Einfa­mi­li­en­hauses der Nachbarn ausgeht.

Die klagenden Nachbarn beschwerten sich über Blendungen im Garten, auf der Terrasse, im Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur. Und dies nach einem Sachver­stän­di­gen­gut­achten auch zu Recht. Die Kammer gab der Klage der Nachbarn auf Unterlassung dieser Störung statt. Denn nach dem Gutachten einer von dem Gericht beauftragten Sachver­ständigen kommt es in den Sommermonaten (Anfang April bis Mitte September) etwa zwischen 17 oder 18 Uhr zu direkten Sonnenlichtreflexionen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus und insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terras­sen­bereich des Anwesens.

Sehr große Blendwirkung

Die Spiegelung sei annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führe zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und zu einer Nachbil­d­er­zeugung, so die Gutachterin. Eine derartige Hinderung an der normalen bzw. beschwer­de­freien Nutzung der Wohnung und der zugehörigen Terrasse und des Gartens müsse nicht hingenommen werden, entschied die 9. Zivilkammer. Es sei den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Darüber hinaus wies die Kammer darauf hin, dass Photo­vol­taik­anlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beein­träch­ti­gungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gibt.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)

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