30.12.2024
30.12.2024  
Sie sehen eine Glasscheibe mit einem Loch.

Dokument-Nr. 34657

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil29.11.2024

Scheibe geht nach Absprung von Spielgerät zu Bruch - Klage gegen das Kind bleibt ohne ErfolgZur Haftung eines 13-jährigen Kindes für einen Glasschaden

Mit der Frage, ob ein 13-jähriges Kind für einen Glasschaden an einem Schaufenster verantwortlich ist, hat sich die 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal befasst.

Das Kind hatte in der Fußgängerzone von Frankenthal ein fest montiertes Spielgerät in Gestalt einer Drehscheibe genutzt und war beim unfreiwilligen Absteigen gegen ein daneben befindliches Schaufenster getaumelt. Für den dadurch entstandenen Glasbruch muss das Kind nicht haften, entschied der Frankenthaler Richter und hat die Klage der Ladenbesitzer abgewiesen.

Der Junge gab an, dass er auf dem Schulweg an dem Spielgerät vorbeigekommen sei. Er habe sich auf das Karussell gestellt, das ein Freund gedreht habe, zunächst langsam, dann immer schneller. Nachdem der Freund die Drehung gestoppt habe, sei er rückwärts gegen die keine drei Meter entfernte Fensterscheibe getaumelt, die daraufhin zerbrochen sei. Die Ladenbesitzer warfen dem Jungen vor, den Schaden schuldhaft verursacht zu haben. Er sei bereits zu alt gewesen für das Karussell, zudem habe er sich damit zu schnell gedreht. Die Sturzgefahr und der mögliche Glasbruch seien für ihn erkennbar gewesen.

Die Kammer ging zwar davon aus, dass sich der 13-Jährige der grundsätzlichen Stolpergefahr durchaus bewusst und auch hinreichend einsichtsfähig war. Beides ist erforderlich, damit Minderjährige in diesem Alter überhaupt selbstständig haften. Gleichwohl konnte der Richter das für einen Schaden­er­satz­an­spruch erforderliche Verschulden des Kindes nicht feststellen. Denn der Junge habe die Drehscheibe bestim­mungsgemäß genutzt. Es sei gerade Sinn und Zweck des Karussells, trotz der Drehbewegung die Balance zu halten und der Gefahr des Herunterfallens zu trotzen. Das Kind sei weder zu alt noch zu groß für das Spielgerät gewesen. Das Gericht hat nicht verkannt, dass die Ladenbesitzer nun auf ihrem Glasschaden sitzen bleiben. Dies resultiert nach Darlegung des Richters jedoch daraus, dass unsere Rechtsordnung von einigen hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgesehen dem Prinzip der Verschul­den­s­haftung folgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

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