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Dokument-Nr. 34944

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil27.02.2025

Annahme der Erbschaft kann bei Irrtum über Verschuldung des Nachlasses (Bestat­tungs­kosten) angefochten werdenBestat­tungs­kosten gehören zum Nachlass

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen und er haftet für die dem Nachlass zuzuordnenden Schulden. War dem Erben nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. Mit den Voraussetzungen dafür hat sich das Landgericht Frankenthal. Der Richter hat entschieden, dass der als Erbe eingesetzte Sohn eines Verstorbenen nicht für die Beerdi­gungs­kosten aufkommen muss, weil er die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hat.

Im konkreten Fall bestimmte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Nach dem Tod übernahm zunächst die Witwe die Bestattungskosten von rund 7.500 Euro und wollte diese von dem Sohn erstattet haben, da der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte.

Sohn ficht seine Erbschafts­annahme wegen unerkannter Überschuldung an

Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschafts­annahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestat­tungs­kosten zu den Nachlass­ver­bind­lich­keiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.

Richter: Sohn durfte die Erbschafts­annahme wegen Irrtums über die Beerdi­gungs­kosten anfechten

Dieser Argumentation hat sich die 8. Zivilkammer angeschlossen. Der Sohn des Verstorbenen habe die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfech­tungsgrund. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht.

Bestat­tungs­kosten gehören zum Nachlass

Hier seien die Bestat­tungs­kosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige. Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdi­gungs­kosten geirrt habe. Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines PKWs verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer.

Witwe muss als Ehefrau die Beerdi­gungs­kosten tragen

Wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann, muss die Witwe als Ehefrau nach den Vorschriften des Landesrechts selbst für die Beerdi­gungs­kosten aufkommen, so die Kammer. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

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