03.12.2024
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Dokument-Nr. 33865

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Urteil25.01.2024Landgericht Frankenthal (Pfalz)7 O 13/23
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil25.01.2024

Architekt haftet für falsche Beratung hinsichtlich von KfW-Fördermitteln für energetische Sanierung eines HausesHaftung bei Falschberatung auch in rechtlicher Sicht

Ein Architekt, der bei der Gebäu­des­a­nierung seine Kunden nicht nur in technischer Hinsicht berät, sondern auch Ratschläge zum Erhalt von Fördermitteln erteilt, muss für Schäden einstehen, wenn er die Förder­vor­aus­set­zungen fehlerhaft einschätzt. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Die Richter betonen, der Architekt könne sich nicht im Nachhinein darauf berufen, er arbeite im Rahmen der Energieberatung nur auf technischer Ebene. Sie gaben der Klage einer Frau aus Ludwigshafen statt, der im Nachhinein die Auszahlung von KfW-Fördermitteln für die energetische Sanierung ihres Hauses verweigert wurde.

Die Frau hatte sich zusammen mit ihrem mittlerweile verstorbenen Mann dazu entschlossen, ihr Mehrfa­mi­li­enhaus in Ludwigshafen energetisch sanieren zu lassen und wollte dafür möglichst auch Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW") erhalten. Sie ließ sich dahingehend von einem Architekten beraten, der auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbietet. Dieser empfahl, das Objekt in Wohnungs­ei­gentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms "Energie­ef­fizient Sanieren" sei. Entsprechend der Beratung des Architekten stellte das Ehepaar den Antrag auf die Fördermittel noch bevor die Umwandlung des Hauses in Wohnungs­ei­gentum vollzogen war. Nachdem die Sanie­rungs­a­r­beiten durchgeführt und die Umwandlung in Wohnungs­ei­gentum abgeschlossen waren, rief das Ehepaar die Fördermittel ab. Die KfW verweigerte jedoch die Auszahlung, da nach den Förder­be­din­gungen nur Eigentümer von bestehenden Eigen­tums­woh­nungen antrags­be­rechtigt seien; eine Umwandlung in Wohnungs­ei­gentum erst nach Antragstellung genüge dagegen nicht. Die nun entgangenen Vorteile verlangten die Eigentümer von dem Architekten ersetzt.

Die Kammer gab der Klage statt. Der Architekt habe nicht nur auf technischer Ebene zugearbeitet, sondern mit seiner beratenden Tätigkeit zu den Förder­vor­aus­set­zungen der geplanten Sanie­rungs­maßnahme eine sogenannte Rechts­dienst­leistung erbracht. Da die Information über die Voraussetzungen für die KfW-Förderung der geplanten Maßnahme unzureichend gewesen sei, habe er seine Schutzpflichten aus dem Beratungs­vertrag verletzt. Hätten die Eheleute den Antrag erst nach der Umwandlung in Wohnungs­ei­gentum gestellt, hätten sie die Fördermittel erhalten. Den daraus entstandenen Schaden muss der Architekt nun erstatten.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/pt)

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