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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34763

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil16.12.2024

Mitfahrer einer Fahrge­mein­schaft haften nicht für gegenseitige Ansteckung mit dem Coronavirus„Post-Covid-Syndrom“ nach Fahrge­mein­schaft

Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass die Mitglieder einer Fahrge­mein­schaft auch in der Corona-Hochphase für gegenseitige Ansteckungen nicht verantwortlich zu machen waren. Eine auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage eines Mitfahrers hat die Kammer deshalb abgewiesen.

Im Frühjahr 2022 stieg der Mitfahrer in der Nähe von Neustadt zu seinem Kollegen ins Auto, um mit diesem gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske hatte er dabei nicht getragen. Noch am Abend desselben Tages schrieb er in die WhatsApp-Gruppe der Fahrge­mein­schaft, dass er positiv getestet sei und sich in Quarantäne befinde. Der schon zuvor an Asthma erkrankte Fahrer behauptete im Prozess, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem Coronavirus infiziert und sei nunmehr dauerhaft arbeitsunfähig („Post-Covid-Syndrom“). Der Mitfahrer schulde ihm daher Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 20.000 Euro, weitere 4.000 Euro Schadensersatz und müsse darüber hinaus für zukünftig auftretende Schäden einstehen.

Dieser Argumentation folgte die 7. Zivilkammer nicht. Im Rahmen der wechselseitigen Gefälligkeit einer Fahrge­mein­schaft sei bereits unter den Gesichtspunkten eines still­schwei­genden Haftungs­ver­zichts und des Handelns auf eigene Gefahr eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen. Es sei zudem aufgrund der Kontakt­be­schrän­kungen während der Pandemie allgemein bekannt gewesen, dass enger persönlicher Kontakt die Haupt­in­fek­ti­o­ns­quelle darstellte. Obwohl der unter Asthma leidende Fahrer bemerkt habe, dass sein Kollege beim Einsteigen keine Maske trug, habe er ihn nicht gebeten, eine solche aufzusetzen. Er habe sich daher erkennbar trotz seiner Vorerkrankung dem Infek­ti­o­ns­risiko ausgesetzt. Dass er sich keine Gedanken über einen ungünstigen Verlauf einer Infektion mit möglichen Dauer- und Folgeschäden gemacht habe, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum pfälzischen Oberlan­des­gericht möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz),, ra-online (pm/pt)

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