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Dokument-Nr. 33423

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil26.09.2023

Ausfälligkeiten in sozialen Netzwerken können zu fristloser Kündigung von Pachtvertrag führenFortsetzung des Pacht­ver­hält­nisses bis zur fristgerechten Kündigung nicht zumutbar

Soziale Netzwerke und Messenger-Dienste sind kein rechtsfreier Raum. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird. So hat das Landgericht Frankenthal in einem aktuellen Räumungs-Rechtsstreit entschieden.

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim hatte von einem Verein eine Gaststätte gepachtet. Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Pächter und den Vereins­mit­gliedern. Unter anderem ärgerte sich der Pächter darüber, dass Vereins­mit­glieder das Tor zu dem Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden. Dies und weitere emotionale Belastungen des Pacht­ver­hält­nisses führte schließlich dazu, dass sich der Streit in die sozialen Netzwerke des Internets verlagerte und dort eskalierte. In einer Nachricht wünschte der Pächter einem der Vereins­vor­sit­zenden ein "Scheiß"-Weihnachten und Neujahr und auch "viel Krankheit" und unterstrich seine Botschaft durch zwei animierte Kothaufen-Emojis. Daraufhin wurde ihm vom Verein die fristlose Kündigung ausgesprochen. Dies wollte der Pächter nicht akzeptieren, sodass der Verein vor dem Landgericht auf Räumung klagte.

Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zulässig

Das LG gab der Räumungsklage statt. Nach den Beleidigungen und Beschimpfungen könne dem Verein die Fortsetzung des Pacht­ver­hält­nisses nicht zugemutet werden, auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Vereins noch Ausein­an­der­set­zungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigten das Versenden von Beschimpfungen und von Kothaufen-Emojis. Da ein überragendes Interesse des Vereins vorliege, dass seine Vorstands­mit­glieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft würden, sei nach Ansicht der Kammer in diesem Fall auch keine Abmahnung erforderlich gewesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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