18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 33957

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Urteil18.01.2024Landgericht Frankenthal (Pfalz)5 O 46/23
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil18.01.2024

Boykottaufruf an der Parkschranke greift unzulässig in Gewerbe des Parkplatz­be­treibers einBoykottaufruf stellt verbotene Eigenmacht dar

Ein Boykottaufruf gegen die Nutzung eines gebüh­ren­pflichtigen Parkplatzes an der Zufahrts­schranke greift unzulässig in das Gewerbe des Parkplatz­be­treibers ein. Dies hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Zu einem kuriosen Nachbarstreit kam es zwischen einem Restau­rant­be­treiber und dem Anbieter von Parkraum in Speyer. Der Parkplatz­be­treiber hatte die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher des Restaurants abgeschafft. Daraufhin positionierte der Restau­rant­be­sitzer gezielt eigene Mitarbeiter an der Parkschranke, um die Autofahrer von der Einfahrt in den Parkplatz abzuhalten und auf andere, kostenfreie Plätze in der Nähe zu verweisen.

Parkplatz­boykott an Schranke verletzt Betreiberrechte

Dieses Verhalten stellt eine unzulässige Verlet­zungs­handlung dar, die darauf angelegt ist, den Betrieb des Parkraum­be­wirt­schafters zu schädigen, entschied das LG und untersagte in einem Eilverfahren entsprechende Aktionen. Das Vorgehen des Restau­rant­be­treibers sei unver­hält­nismäßig. Im Bereich der Einfahrt gezielt Parkplatz­su­chende anzusprechen, um diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, sei eine gezielt gegen das Geschäftsmodell des Parkrau­man­bieters gerichtete verbotene Eigenmacht. Es seien nicht nur Restau­rant­be­sucher, sondern sämtliche Parkplatz­su­chende angesprochen und zum Boykott des Parkplatzes aufgerufen worden. Der Restau­rant­be­sitzer müsse seine Kunden auf andere Weise darüber informieren, dass die Parkgebühren nicht mehr übernommen werden und den Streit um den Parkrabatt, wenn nötig, gerichtlich austragen. Für den Fall, dass der Restau­rant­be­treiber dem Urteil zuwiderhandelt, hat das LG ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro sowie Ordnungshaft angedroht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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