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Dokument-Nr. 36200

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Urteil14.08.2026Landgericht Frankenthal (Pfalz)4 O 221/23
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil14.08.2026

Mithaftung trotz Vorfahrt: 80 Prozent Eigenhaftung bei extremer Geschwin­dig­keits­über­schreitungAuswertung der Blackbox überführt Vorfahrt­be­rech­tigten nach Kollision mit 131 km/h statt erlaubten 70 km/h

Wer Vorfahrt hat, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass andere Verkehrs­teil­nehmer diese beachten. Doch auch ein Vorfahrt­be­rech­tigter haftet bei einem Unfall selbst, wenn er die erlaubte Geschwindigkeit erheblich überschreitet. Das hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) in einem aktuellen Urteil zu einem Verkehrsunfall im Einmün­dungs­bereich entschieden. Weil das Fahrzeug auf der Vorfahrtsstraße nahezu doppelt so schnell unterwegs war, wie erlaubt, bleibt der Halter ganz überwiegend auf seinem Schaden sitzen. Der Unfallgegner, der die Vorfahrt missachtet hatte, haftet nur zu 20 Prozent.

Im konkreten Fall war ein Fahrzeug auf der L527 in Richtung Oggersheim unterwegs. Im Einmün­dungs­bereich einer untergeordneten Straße kam es zum Zusammenstoß mit einem PKW, der auf die Landesstraße einbiegen wollte. Der Halter des vorfahrt­be­rech­tigten Fahrzeugs verlangte Ersatz seines Schadens in Höhe von rund 19.500 Euro. Der Unfallgegner berief sich darauf, sein Fahrzeug habe an der Haltelinie gestanden, als das herannahende Fahrzeug plötzlich und ohne erkennbaren Grund Schlenker gefahren und mit seinem Pkw kollidiert sei. Die Kammer ließ den Unfallhergang durch einen Sachver­ständigen untersuchen und zog dabei insbesondere die in der Blackbox gespeicherten Fahrzeugdaten heran. Die behaupteten Schlenker ließen sich anhand der aufgezeichneten Lenkrad­be­we­gungen zwar technisch ausschließen. Gleichzeitig ergab die Auswertung aber eine erhebliche

Beweisaufnahme per Blackbox entlarvt massive Tempo­über­schreitung

Geschwin­dig­keits­über­schreitung des vorfahrt­be­rech­tigten Fahrzeugs. Dieses war unmittelbar vor dem Zusammenstoß mit bis zu 131 km/h unterwegs, wobei lediglich 70 km/h erlaubt waren. Obwohl der Fahrer des einbiegenden Fahrzeugs den sich nähernden PKW hätte erkennen und seinen Abbiegevorgang zurückstellen müssen, überwog nach Auffassung des Gerichts der erhebliche Geschwin­dig­keits­verstoß des Vorfahrt­be­rech­tigten deutlich, denn mit einer solchen groben Verkehrs­wi­drigkeit musste der Wartepflichtige nicht rechnen. Von seinem geltend gemachten Schaden muss der Vorfahr­be­rechtigte deshalb 80 Prozent selbst tragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlan­des­gericht Zweibrücken möglich.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

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