14.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 4495

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Urteil05.07.2007Landgericht Frankenthal (Pfalz)3 O 255/06
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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil05.07.2007

Gericht weist Klage auf Anspruch wegen unlauteren Ausnutzen eines Vertragsbruchs abMoncrief-Oil Klage gegen BASF und Wintershall wegen Gasfeld-Einstieg abgewiesen

Ein Anspruch wegen unlauteren Ausnutzen eines Vertragsbruchs erfordert zumindest die Kenntnis vom Vertragsbruch. Das hat das Landgericht Frankenfeld entschieden. Es wies damit eine Klage von Moncrief Oil gegen BASF und Wintershall wegen Gasfeld-Einstieg ab.

Die Klägerin Moncrief Oil hatte von 1997 bis 1999 mehrere Verträge mit einer Tochter­ge­sell­schaft Zapsipgazprom des Gazprom-Konzerns abgeschlossen,wonach ihr Zapsipgazprom für geplante Mithilfe bei der Erschließung des Y-R-Gasfeldes40 % der Anteile an der Betrei­ber­ge­sell­schaft dieses Gasfeldes einräumen wollte.In der Folgezeit blieb dieser Vertrag aufgrund verschiedener Anteils­ver­schie­bungen im Gazprom-Konzern unerfüllt.

Aufgrund 2004 begonnener Verhandlungen schlossen die beklagten Firmen BASF und Wintershall im Frühjahr 2006 mit Gazprom einen Vertrag, wonach Wintershall Anteile von rund 35 % an einer Tochter­ge­sell­schaft des Gazprom-Konzerns namens Sever­nef­te­gazprom, der Lizenzinhaberin zur Ausbeutung des Y-R-Gasfelds, im Wege des Aktientauschs erwarb.

Moncrief Oil sieht hierin eine unlautere Behinderung des Erwerbs der versprochenen Anteile und nimmt mit verschiedenen Klageanträgen BASF und Winterhall auf Rückgän­gig­machung des Anteilserwerbs, Unterlassung wettbe­wer­bs­widrigen Verhaltens und Ersatz nicht mehr verwertbarer Aufwendungen in Anspruch.

Das Landgericht Frankenthal hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen.

Sie hat aufgrund des von der Klägerin ausgeübten Wahlrechts den Fall nach deutschem Recht beurteilt, da nach dem Vorbringen der Klägerin mögliche Handlungsorte für ein Ausnutzen eines Vertragsbruchs von Gazprom nicht nur in Russland sondern auch in Deutschland seien.

Ob überhaupt ein für Gazprom bindender Vertrag mit der Klägerin vorlag, der durch den nachfolgenden Vertrag mit den Beklagten gebrochen wurde, hat die Kammer offen gelassen.

Die Klägerin habe jedenfalls nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagten Gazprom aktiv zum Vertragsbruch bewegt hätten. Ein Anspruch wegen unlauteren Ausnutzen eines Vertragsbruchs erfordere zumindest die Kenntnis vom Vertragsbruch. Nach dem Vorbringen der Klägerin hätten den Beklagten aber nur Schriftstücke und Unterlagen vorgelegen, die keinen sicheren Rückschluss zuließen, ob überhaupt ein bindender Vertrag zwischen Gazprom und der Klägerin bestand.

Die Beklagten hätten sich daher auf die schriftliche Zusicherung von Gazprom, es läge keine solche Vereinbarung mit der Klägerin vor, verlassen dürfen und seien nicht zu weiteren zeit- und geldaufwändigen eigenen Recherchen in Russland verpflichtet gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Frankenthal vom 05.07.2007

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