18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 33632

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil29.03.2023

Fahrr­ad­die­bstahl aus Zweitwohnung: Trotz Außen­versicherungs­schutz greift Hausrat­ver­si­cherung nichtKein Außen­versicherungs­schutz bei Diebstahl aus einer Zweitwohnung

Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass der Diebstahl eines Fahrrads aus einer Zweitwohnung nicht von der Hausrat-Außen­ver­si­cherung abgedeckt wird

Im vorliegenden Fall meldete ein Kläger seiner Versicherung den Diebstahl seines teuren Fahrrads, aus dem Keller seiner Zweitwohnung in Baden-Württemberg. Die Versicherung verweigerte die Schadens­re­gu­lierung, da der Diebstahl aus einer Zweitwohnung nicht im Rahmen des Versi­che­rungs­schutzes liege. Der Kläger argumentierte vergeblich mit dem üblichen Außen­ver­si­che­rungs­schutz von Hausrat­ver­si­che­rungen, der vorübergehenden Verlust von Sachen außerhalb der regulären Wohnadresse deckt.

Hausrat-Außen­ver­si­cherung schließt Zweitwohnungen nicht ein

Die Hausratversicherung verweigerte den Versi­che­rungs­schutz nach Auffassung des LG zu recht, weil der Radbesitzer die Versicherung nur für seine Hauptwohnung besaß. Außerhalb dieser Hauptwohnung befindliche Sachen waren lediglich über einen sogenannten "Außen­ver­si­che­rungs­schutz" abgedeckt. Eine gesonderte Hausrat­ver­si­cherung für die Zweitwohnung, ein möbliertes Appartement, in dem er sich üblicherweise werktags aufhielt, hatte der Biker nicht abgeschlossen. Das LG hat in ihrer Entscheidung klargestellt, dass eine Außen­ver­si­cherung nur Gegenstände in Zweitwohnungen umfasst, die eigentlich in der Hauptwohnung ihren Platz haben und sich nur vorübergehend außerhalb des Hauptwohnsitzes befinden. Als Erweiterung des grundsätzlich an den Versi­che­rungsort gebundenen Versi­che­rungs­schutzes sei es dagegen nicht ihr Sinn und Zweck, Gegenstände zu versichern, die üblicherweise in der Zweitwohnung aufbewahrt werden. Weil der Mann sein Fahrrad hauptsächlich im Keller der Zweitwohnung abgestellt hatte und nur in mehrwöchigen Urlaubszeiten mit nach Hause nahm, gehört es nicht zum versicherten Hausrat, der tatsächlich nur vorübergehend außerhalb der Hauptwohnung verbracht worden sei, so das LG. Der Radfahrer blieb deshalb auf dem gesamten Diebstahl­s­schaden seines knapp 5.000 Euro teuren Fahrrads sitzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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