13.12.2024
13.12.2024  
Sie sehen das Armaturenbrett eines Oldtimers.

Dokument-Nr. 33790

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil17.01.2024

Versicherungs­schaden nach Brand eines Oldtimers: Bei historischen Fahrzeugen auf vertragliche Sonder­be­din­gungen achten!Kein voller Schadensersatz für ausgebrannten Oldtimer

Mit den Besonderheiten bei der Versicherung historischer Fahrzeuge hatte sich das Landgericht Frankenthal zu befassen: Steigt der Wert eines Oldtimers nach Abschluss der Versicherung an, so ist der Betrag der Wertsteigerung womöglich vom Versi­che­rungs­schutz ganz oder teilweise nicht erfasst. Der Eigentümer des Fahrzeugs muss selbst darauf achten, den versicherten Wert regelmäßig dem etwa gestiegenen Marktwert anzupassen. Darauf hat die Richterin im Streit wegen eines ausgebrannten Oldtimers hingewiesen. Eine auf vollständigen Ersatz gerichtete Klage gegen die Kfz-Versicherung hat sie wegen Unterdeckung abgewiesen.

Im konkreten Fall hatte ein Oldtimerfan sein historisches Fahrzeug gegen Beschädigung oder Zerstörung zum jeweils aktuellen Marktwert versichert. Dann kam es dazu, dass das Fahrzeug bei einem Brand in einer Tiefgarage in Ludwigshafen am Rhein erheblich beschädigt worden war. Die Kfz-Versicherung kam nach eingeholtem Gutachten zu einem Wert des Fahrzeuges am Schadenstag in Höhe von knapp 41.000 Euro und zahlte dem Eigentümer den entsprechenden Geldbetrag aus. Dieser war jedoch davon überzeugt, dass sein Oldtimer deutlich mehr wert gewesen sei und ließ deshalb ein weiteres Gutachten einholen. Dieses kam tatsächlich zu dem Ergebnis, dass das historische Fahrzeug im Wert deutlich gestiegen und fast 8.000 Euro mehr wert war, als von der Versicherung angenommen. Der Mann verlangte nun die Differenz.

Klage wegen Unterdeckung abgewiesen

Das LG verwies, wie auch zuvor bereits die Versicherung, den Oldtimerfan auf die im Versicherungsvertrag enthaltenen Sonder­be­din­gungen für historische Fahrzeuge. Danach werde zwar grundsätzlich ein Schaden bis zur Höhe des aktuellen Marktwerts ersetzt. Die Höchs­tent­schä­digung sei jedoch durch den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde. Im Falle von Wertstei­ge­rungen könne maximal zehn Prozent mehr als der damals vereinbarte Marktwert verlangt werden. Der habe im konkreten Fall rund 36.000 Euro betragen. Dem Oldti­mer­be­sitzer stehe deshalb keine höhere Entschädigung zu, als von der Versicherung bereits ausgezahlt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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