21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 33708

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil24.01.2024

Anspruch auf Rückschnitt einer Hecke kann wegen „Treu und Glauben“ ausgeschlossen seinKein Anspruch auf Rückschnitt bei treuwidrigem Verhalten

Wer an der Grenze zu seinem Nachba­r­grundstück eine Hecke anlegt, muss nach dem geltenden Nachbarrecht dafür sorgen, dass die Pflanzen je nach Grenzabstand eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Tut er das nicht, so kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke verlangen und im Notfall auch gerichtlich durchsetzen. Der Anspruch auf den Rückschnitt kann jedoch nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein, wenn sich der Nachbar selbst regel- und damit treuwidrig verhält. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden und hat die Klage eines Nachbarn auf Rückschnitt einer Hecke an der Grund­s­tücks­grenze abgewiesen. Denn auch einzelne Pflanzen auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn verstießen nach den Feststellungen der Kammer gegen die Regelungen des Nachbarrechts.

Im konkreten Fall hatten zwei Grundbesitzer aus Ludwigshafen Streit über die zulässige Höhe einer direkt an der Grund­s­tücks­grenze gepflanzten Hecke, die durchgehend eine Höhe von 2,20 Metern aufweist. Unter Berufung auf das geltende Landesrecht verlangte der Nachbar, dass die Hecke auf einer Höhe von maximal eineinhalb Metern gehalten werde. Dem gab das Amtsgericht Ludwigshafen statt und verurteilte den Eigentümer zum entsprechenden Rückschnitt in der Zeit von 1. Oktober und 15. März eines jeweiligen Jahres.

Rücksichtnahme beruht auf Gegenseitigkeit

Die dagegen gerichtete Berufung zum Landgericht Frankenthal hatte jedoch Erfolg. Die Berufungskammer hat dem Nachbarn zwar grundsätzlich zugebilligt, dass die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke einzuhalten ist. Das nachbarliche Gemein­schafts­ver­hältnis sei aber stark von den sogenannten Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt. Hieraus entspringen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die zu einer Beschränkung bis hin zum Ausschluss nachbar­recht­licher Rechte führen könnten, so die Kammer. Deshalb könne nicht unberück­sichtigt bleiben, dass auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn direkt hinter dem Zaun eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt sei. Dadurch werde ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen. Wer sich aber selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal, ra-online (pm/ab)

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