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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 35604

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Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss23.07.2025

Arzt muss nicht über Koste­n­er­stattung durch Privat­ver­si­cherung aufklärenStreit um Kosten für eine Operation

Mit der Pflicht eines Arztes, seinen Patienten über die Kosten einer geplanten Operation aufzuklären, hat sich die 2. Zivilkammer des Landgerichts in einem Berufungs­ver­fahren befasst. Danach besteht eine solche Aufklä­rungs­pflicht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder zumindest gewichtige Anhaltpunkte dafür bestehen, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass diese sich vorrangig selbst über den Umfang des Versi­che­rungs­schutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen, so die Kammer.

Im konkreten Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasen­schleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, worauf der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraus­sicht­lichen Kosten für die OP wurde er nicht informiert. Nach der Operation weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen, außerdem sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitar­bei­te­rinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine Privat­ver­si­cherung die Rechnung vollständig erstatten werde.

Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte nach Beweisaufnahme den Patienten verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen, unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die Privat­ver­si­cherung. Dieses Ergebnis hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts nunmehr bestätigt. Zwar gebe es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte nicht nur zur medizinischen, sondern auch zur wirtschaft­lichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese solle die Patienten aber nur vor finanziellen Überraschungen schützen und ihnen die wirtschaft­lichen Folgen der Behandlung vor Augen führen. Bei Privatpatienten müsse man davon ausgehen, dass diese sich selbst über den Umfang ihres Versi­che­rungs­schutzes informieren, denn alleine der Patient kenne die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die dement­spre­chende Regulie­rung­s­praxis. Der Arzt dagegen sei auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Kranken­ver­si­che­rungen. Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitar­bei­te­rinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, habe dieser nicht beweisen können. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung sei zudem durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.

Die Berufung ist mittlerweile zurückgenommen; die Entscheidung des Amtsgerichts somit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), ra-online (pm/pt)

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