03.12.2024
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Dokument-Nr. 28734

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Landgericht Essen Urteil11.03.2020

Wettbe­wer­bs­verstoß wegen fehlender deutsch­spra­chiger Gebrauchs­an­weisungMitbewerber kann auf Unterlassung klagen

Wird zu einem Produkt keine deutsch­sprachige Gebrauchs­an­weisung mitgeliefert, so stellt dies einen Wettbe­wer­bs­verstoß gemäß § 3 a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 des Produkt­sicherheits­gesetzes dar. Ein Mitbewerber kann daher auf Unterlassung klagen. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Unternehmen, welches sicher­heits­tech­nische Produkte anbot, von einem Mitbewerber auf Unterlassung verklagt. Hintergrund dessen war, dass bei ein im Rahmen eines Testkaufs im März 2019 gelieferten Gaswarnmelder keine deutsch­sprachige Gebrauchsanweisung beigefügt war. Die gesamte Produkt­ver­packung war in englischer Sprache verfasst. Das verklagte Unternehmen verwies zur Rechtfertigung darauf, dass es dem Käufer ein Link zu einer deutsch­spra­chigen Bedienungsanleitung gesandt hatte.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund Wettbe­wer­bs­ver­stoßes

Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe der Unter­las­sungs­an­spruch zu, da der Beklagte gegen § 3 a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 des Produkt­si­cher­heits­ge­setzes verstoßen habe. Er habe zum gelieferten Produkt keine deutsch­sprachige Anleitung zur Verfügung gestellt. Zwar habe er einen Link zu einer Bedie­nungs­an­leitung in deutscher Sprache übersandt. Jedoch habe die Anleitung ein anderes Produkt mit einer anderen Funktionsweise betroffen.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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