Dokument-Nr. 23507
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- NZV 2013, 456Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 456
- Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Urteil24.10.2012, 30 Ds 174/12
Landgericht Essen Urteil12.02.2013
Stehen vor Pkw während eines Staus begründet keine Strafbarkeit wegen NötigungPsychisch wirkender Zwang nicht ausreichend für Nötigung
Steht eine Person vor einem Pkw und verhindert damit rein psychisch eine Weiterfahrt, so macht die Person sich nicht wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB strafbar. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der Pkw in einem Stau befindet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Fußballspiel im Februar 2012 bildete sich auf dem Parkplatz in Richtung Ausfahrt aufgrund des erheblichen Fahrzeugverkehrs ein Stau. Nachdem es mehrere Minuten zu keinem Fortschritt bei der Fortbewegung kam, stieg ein Beifahrer aus dem Auto aus, um eine Zigarette zu rauchen und zu schauen, warum sich der Verkehr so lange staute. Dabei stellte er sich vor einen Pkw. Dessen Fahrer sah sich dadurch provoziert und ließ sein Fahrzeug ohne einen Gang einzulegen nach vorn rollen, wodurch es zu einer leichten Berührung mit dem ausgestiegenen Beifahrer kam. Es kam daraufhin zu einem Wortgefecht, in dessen Verlauf der Beifahrer vom Autofahrer als "Schlumpf" bezeichnet wurde. Zudem fuhr der Autofahrer erneut gegen den Beifahrer. Da der Anstoß heftiger erfolgte als zuvor, fiel der Beifahrer auf die Motorhaube. Es bildete sich aufgrund dessen eine kleine Delle. Der Autofahrer verließ daraufhin sein Fahrzeug, ergriff den Beifahrer und warf ihn auf die Motorhaube seines Fahrzeugs. Der Beifahrer rief nachfolgend die Polizei, um den Vorfall zur Anzeige zu bringen.
Amtsgericht bejaht Strafbarkeit des Beifahrers wegen Nötigung
Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer verurteilte den Beifahrer wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 20 EUR. Es wertete den Fall des Beifahrers auf die Motorhaube des Autofahrers als Schlag auf die Motorhaube. Dadurch habe der Beifahrer eine Weiterfahrt verhindert. Gegen diese Entscheidung legte der Beifahrer Berufung ein.
Landgericht verneint Strafbarkeit wegen Nötigung
Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten des Beifahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beifahrer gezielt einen Schlag auf die Motorhaube ausgeführt habe. Zudem begründe allein das Stellen vor einem Fahrzeug keine Strafbarkeit wegen Nötigung. Denn insofern habe der Beifahrer lediglich einen psychischen Zwang ausgeübt, der zur Erfüllung einer Nötigung nicht ausreiche. Ohnehin habe der Beifahrer keinen Nötigungserfolg erreichen können oder wollen, da aufgrund des Staus eine Weiterfahrt unmöglich war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
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