21.11.2024
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Dokument-Nr. 22758

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Urteil20.05.2015Landgericht Essen18 O 277/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VuR 2016, 200Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2016, Seite: 200
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Landgericht Essen Urteil20.05.2015

Kein Versi­che­rungs­schutz durch Unfall­ver­si­cherung aufgrund verrenktem Daumen infolge Öffnens einer WasserflascheÖffnen einer Wasserflasche bedarf keiner erhöhten Kraft­an­strengung im Sinne der Allgemeinen Unfall­ver­si­cherungs-Bedingungen (AUB 2008)

Zwar liegt nach Ziffer 1.4 der Allgemeinen Unfall­ver­si­cherungs-Bedingungen (AUB 2008) ein versicherter Unfall vor, wenn durch eine erhöhte Kraft­an­strengung ein Daumen verrenkt wird. Das Öffnen einer Wasserflasche bedarf aber keiner solchen Kraft­an­strengung, so dass die Unfall­ver­si­cherung für die Unfallfolgen nicht einstehen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Versi­che­rungs­nehmer "etwas" fester am Verschluss dreht. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 verrenkte sich eine Ehefrau beim Öffnen einer Wasserflasche den Daumen. Sie gab an, dass sie die Flasche zwischen die Beine geklemmt habe, da ihre rechte Hand aufgrund einer Schul­te­r­ope­ration fixiert gewesen sei. Sie habe anschließend versucht mit der linken Hand den Drehverschluss zu öffnen. Dabei sei ihr die Flasche weggerutscht und habe ihren Daumen mitgerissen, wodurch dieser verrenkt worden sei. Der Ehemann beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Unfallversicherung, bei der die Ehefrau mitversichert war. Diese weigerte sich aber den Vorfall als versicherten Unfall anzuerkennen, so dass der Ehemann Klage erhob.

Kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Das Landgericht Essen entschied gegen den Ehemann. Ihm habe kein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz gegenüber seiner Unfall­ver­si­cherung zugestanden. Denn es habe kein Unfall im Sinne der Versi­che­rungs­be­din­gungen vorgelegen.

Kein Vorliegen eines versicherten Unfalls

Nach Ziffer 1.3 AUB 2008 liege ein Unfall vor, so das Landgericht, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesund­heits­be­schä­digung erleide. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liege wiederum vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einfluss­be­reichs des eigenen Körpers liegen. Nach Ansicht des Landgerichts habe die Beweisaufnahme nicht gezeigt, dass dies hier der Fall gewesen sei. Das Gericht konnte sich aufgrund der Schilderung der Ehefrau kein klares Bild von dem Ablauf des Vorfalls machen.

Kein Versi­che­rungs­schutz durch erweiterten Unfallbegriff

Nach Auffassung des Landgerichts habe sich der Versi­che­rungs­schutz zudem nicht auf den erweiterten Unfallbegriff gemäß Ziffer 1.4 AUB 2008 stützen können. Dies habe das Vorliegen einer erhöhten Kraft­an­strengung vorausgesetzt. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass die Ehefrau beim Öffnen der Flasche einen erhöhten Einsatz von Muskelkraft habe aufwenden müssen, der über das übliche Maß hinausgegangen sei. Vielmehr handele es sich beim Öffnen einer Flasche um einen alltäglichen Bewegungsablauf, der grundsätzlich keiner erhöhten Kraft­an­strengung bedürfe. Auch soweit sich eine Flache nicht im ersten Ansatz öffnen lasse, könne in etwas festerem Drehen noch keine Bewegung erkannt werden, die im Vergleich zu einem Durch­schnitts­menschen einen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordere.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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