Dokument-Nr. 22758
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- VuR 2016, 200Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2016, Seite: 200
Landgericht Essen Urteil20.05.2015
Kein Versicherungsschutz durch Unfallversicherung aufgrund verrenktem Daumen infolge Öffnens einer WasserflascheÖffnen einer Wasserflasche bedarf keiner erhöhten Kraftanstrengung im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008)
Zwar liegt nach Ziffer 1.4 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2008) ein versicherter Unfall vor, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Daumen verrenkt wird. Das Öffnen einer Wasserflasche bedarf aber keiner solchen Kraftanstrengung, so dass die Unfallversicherung für die Unfallfolgen nicht einstehen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer "etwas" fester am Verschluss dreht. Dies hat das Landgericht Essen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2009 verrenkte sich eine Ehefrau beim Öffnen einer Wasserflasche den Daumen. Sie gab an, dass sie die Flasche zwischen die Beine geklemmt habe, da ihre rechte Hand aufgrund einer Schulteroperation fixiert gewesen sei. Sie habe anschließend versucht mit der linken Hand den Drehverschluss zu öffnen. Dabei sei ihr die Flasche weggerutscht und habe ihren Daumen mitgerissen, wodurch dieser verrenkt worden sei. Der Ehemann beanspruchte aufgrund des Vorfalls seine Unfallversicherung, bei der die Ehefrau mitversichert war. Diese weigerte sich aber den Vorfall als versicherten Unfall anzuerkennen, so dass der Ehemann Klage erhob.
Kein Anspruch auf Versicherungsschutz
Das Landgericht Essen entschied gegen den Ehemann. Ihm habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz gegenüber seiner Unfallversicherung zugestanden. Denn es habe kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen.
Kein Vorliegen eines versicherten Unfalls
Nach Ziffer 1.3 AUB 2008 liege ein Unfall vor, so das Landgericht, wenn die versicherte Person durch ein plötzliches von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleide. Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liege wiederum vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Nach Ansicht des Landgerichts habe die Beweisaufnahme nicht gezeigt, dass dies hier der Fall gewesen sei. Das Gericht konnte sich aufgrund der Schilderung der Ehefrau kein klares Bild von dem Ablauf des Vorfalls machen.
Kein Versicherungsschutz durch erweiterten Unfallbegriff
Nach Auffassung des Landgerichts habe sich der Versicherungsschutz zudem nicht auf den erweiterten Unfallbegriff gemäß Ziffer 1.4 AUB 2008 stützen können. Dies habe das Vorliegen einer erhöhten Kraftanstrengung vorausgesetzt. Es sei jedoch nicht ersichtlich gewesen, dass die Ehefrau beim Öffnen der Flasche einen erhöhten Einsatz von Muskelkraft habe aufwenden müssen, der über das übliche Maß hinausgegangen sei. Vielmehr handele es sich beim Öffnen einer Flasche um einen alltäglichen Bewegungsablauf, der grundsätzlich keiner erhöhten Kraftanstrengung bedürfe. Auch soweit sich eine Flache nicht im ersten Ansatz öffnen lasse, könne in etwas festerem Drehen noch keine Bewegung erkannt werden, die im Vergleich zu einem Durchschnittsmenschen einen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordere.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2016
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
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