21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23211

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Hinweisbeschluss30.06.2016Landgericht Essen15 S 99/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 557Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 557
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil31.05.2016, 211 C 348/15
ergänzende Informationen

Landgericht Essen Hinweisbeschluss30.06.2016

Schadensersatz infolge Verschlech­terung: Keine Umkehr der Beweislast aufgrund Beweis­schwierig­keiten des Vermieters wegen langer MietdauerLeichteres Führen des Beweises durch eine Partei führt nicht zur Beweis­la­st­umkehr

Verlangt ein Vermieter Schadensersatz wegen der Verschlech­terung der Wohnung, so muss er im Streitfall den Zustand der Wohnung bei Mietbeginn nachweisen. Ist ihm dies aufgrund der langen Mietdauer, des mehrfachen Eigen­tums­wechsels und der relativ kurz bestehenden Vermie­ter­po­sition nur schwer möglich, so führt dies nicht zu einer Beweis­la­st­umkehr. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung kündigten ihren seit 1983 bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung im Mai 2015. Nachträglich verlangten die neuen Vermieter Schadensersatz. Ihrer Ansicht nach habe sich die Wohnung von Mietbeginn bis zum Mietende verschlechtert.

Amtsgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Amtsgericht Gelsenkirchen wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Denn die Vermieter haben nicht nachweisen können, in welchem Zustand sich die Wohnung zum Mietbeginn befunden habe und somit dass die Mieter sie beschädigt haben. Gegen diese Entscheidung legten die Vermieter Berufung ein. Ihrer Meinung nach, müsse die Beweislast umgekehrt werden, da die Mieter viel einfacher haben darlegen können, in welchem Zustand sich die Wohnung zum Mietbeginn befunden habe.

Landgericht verneint ebenso Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Landgericht Essen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Ihnen habe kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB zugestanden.

Keine Beweis­la­st­umkehr aufgrund Beweis­schwie­rig­keiten

Zwar verkannte das Landgericht nicht die Beweis­schwie­rig­keiten der Vermieter aufgrund der langen Mietzeit, des mehrfachen Eigen­tums­wechsels und der relativ kurz bestehenden eigenen Vermie­ter­po­sition. Dies allein habe aber nicht die Umkehr der Beweislast gerechtfertigt. Denn der Vermieter habe sich auf die Schwierigkeiten bei der Beweislast beim Kauf des Hauses einrichten können. Es gebe zudem keine prozessuale Regel, dass derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, hierzu verpflichtet sei.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (zt/WuM 2016, 557/rb)

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