21.11.2024
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Landgericht Duisburg Urteil05.03.2015

Verbot von Muskel-Shirts: Kein Schmerzens­geld­anspruch aufgrund Verein­s­aus­schlusses wegen Verstoßes gegen die KleiderordnungKeine schwerwiegende Verletzung des Persönlich­keits­rechts

Wird ein Vereinsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen, weil er entgegen der Kleiderordnung während des Fitness-Trainings weiterhin ein Muskel-Shirt trägt, steht dem Vereinsmitglied kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Denn durch den Ausschluss wird sein allgemeines Persönlich­keits­recht nicht schwerwiegend verletzt. Dies hat das Landgericht Duisburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Sportverein bot seinen Mitgliedern unter anderem ein Training an Kraft- und Ausdauergeräten an. Im Dezember 2013 erließ der Verein eine Kleiderordnung, wonach das Tragen von Muskel-Shirts bzw. ärmellosen Oberteilen den männlichen Mitgliedern verboten wurde. Ein Vereinsmitglied hielt sich jedoch nicht an das Verbot, was nach einer erfolgten Abmahnung im Mai 2014 zu seinem Verein­s­aus­schluss führte. Das ausgeschlossene Mitglied klagte daraufhin unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 10.000 EUR. Zur Begründung führte er an, dass durch den Ausschluss in erheblicher Weise sein Persön­lich­keitsrecht verletzt worden sei.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Verein­s­aus­schlusses

Das Landgericht Duisburg entschied gegen das ausgeschlossene Vereinsmitglied. Ihm habe kein Anspruch auch Schmerzensgeld aufgrund des Verein­s­aus­schlusses zugestanden. Denn dies hätte das Vorliegen einer schwerwiegenden Verletzung des Persön­lich­keits­rechts vorausgesetzt. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Schwerwiegende Verletzung des Persön­lich­keits­rechts lag nicht vor

Nach Ansicht des Landgerichts sei das Persön­lich­keitsrecht des ehemaligen Vereins­mit­glieds nicht schwerwiegend verletzt worden. Zwar sei vom Persön­lich­keitsrecht unter anderem das Recht auf individuelle Gestaltung des äußeren Erschei­nungs­bildes und somit das Recht die Sportbekleidung frei bestimmen zu können umfasst. Dieses Recht gelte aber nicht uneingeschränkt. Ein Verein dürfe aufgrund der in Art. 9 Abs. 1 GG garantierten Verein­s­au­tonomie verbindliche Regelungen für einzelne Mitglieder aufstellen. Diese Regelungen unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 BGB keiner AGB-Kontrolle. Jedoch dürfen sie auf ihre Angemessenheit überprüft werden. Dies erfordere eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Vereins und des betroffenen Mitglieds.

Inter­es­sen­s­ab­wägung ging zu Lasten des ausge­schlossenen Vereins­mit­glieds

Die Interessensabwägung sei nach Auffassung des Landgerichts eindeutig zu Lasten des ausge­schlossenen Vereins­mit­glieds gegangen. Es sei zunächst zu berücksichtigen gewesen, dass er sich freiwillig der Satzungsgewalt des Vereins unterworfen hat. Zudem seien ihm durch den Ausschluss keine wirtschaft­lichen oder sozialen Nachteile entstanden. Das Training habe er in jedem anderen Fitnessstudio wieder aufnehmen können. Seine sozialen Kontakte zu anderen Vereins­mit­gliedern habe er weiterhin pflegen können. Für das Gericht war es darüber hinaus unverständlich, warum es dem ehemaligen Mitglied nicht zumutbar gewesen sei, in einem Sport-T-Shirt, in einem Trikot oder in sonstiger atmungsaktiver Oberbekleidung zu trainieren.

Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (vt/rb)

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