Dokument-Nr. 21148
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- WuM 1989, 10Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 10
Landgericht Duisburg Urteil27.09.1988
Vermieter muss 15 Jahre alten Teppichboden aufgrund unfallträchtiger Wellenbildung austauschenNeuverlegung eines Teppichs gehört zur Instandhaltungspflicht des Vermieters
Kommt es materialbedingt zu einer unfallträchtigen Wellenbildung eines 15 Jahre alten Teppichbodens, so muss der Vermieter diesen austauschen. Denn der Vermieter ist zur Instandhaltung der Mietsache verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Duisburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung von ihrem Vermieter den Austausch des rund 15 Jahre alten Teppichbodens. Bei diesem bildeten sich inzwischen materialbedingt Wellen, die zu einer Stolpergefahr führten. Der Vermieter lehnte eine Erneuerung jedoch ab. Er verwies auf die vielen Verschmutzungen und Flecken, die auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch die Mieter zurückzuführen waren. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Pflicht zur Erneuerung des Teppichbodens bestand
Das Landgericht Duisburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe gegenüber ihrem Vermieter ein Anspruch auf Erneuerung des Teppichbodens zugestanden. Denn ein Vermieter sei verpflichtet, die vermietete Sache während der Mietzeit in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Zu dieser Instandhaltungspflicht gehöre auch der Austausch eines rund 15 Jahre alten Teppichbodens, bei dem aufgrund einer materialbedingten Wellenbildung eine Unfallgefahr besteht. Aufgrund dieser Unfallgefahr haben die eventuell von den Mietern verursachten Verschmutzungen und Flecken keine Rolle gespielt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2015
Quelle: Landgericht Duisburg, ra-online (zt/WuM 1989, 10/rb)
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