Im zugrunde liegenden Fall war täglich die Wasserversorgung von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr komplett unterbrochen. Das abendliche Unterhaltungsprogramm wurde auf Englisch gestaltet und nicht auf Deutsch.
Es stelle einen Reisemangel dar, wenn die Wasserversorgung zu den angegebenen Zeiten unterbrochen sei, führte das Landgericht Duisburg aus. Denn immerhin handele es sich um vier Stunden, die ferner noch in den Hauptnutzungszeiten lägen - nämlich morgens nach dem Aufstehen und abends nach dem Strand- / Poolbesuch und vor dem Restaurantbesuch. Zusammen mit einem anderen Reisemangel (Ausfall der Klimaanlage), den der Tourist auch noch erleiden musste, sprach das Gericht hierfür eine Minderung des Reisepreises von 15 % zu.
Dass das Abendprogramm nicht auf Deutsch statt finde, stelle dagegen keinen Reisemangel dar. Im Katalog sei diesbezüglich keine Sprache angegeben worden. Ein deutscher Reisender könne bei einer Reise in das nicht deutschsprachige Ausland in einem Hotel mit 10 Etagen und 238 Zimmer nicht damit rechnen, das die Abendunterhaltung, die allen Gästen zugänglich sei, auf Deutsch erfolge. Er müsse damit rechnen, dass diese in der dort gesprochenen Sprache (Mallorquin oder aber auf Englisch) dargeboten werde, da sie sich an ein internationales Publikum wende.