21.11.2024
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Dokument-Nr. 3100

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Urteil24.11.2005Landgericht Duisburg12 S 26/05
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Duisburg, Urteil29.11.2004, 52 C 6891/03
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Landgericht Duisburg Urteil24.11.2005

Pauscha­l­ur­lauber muss nicht nach Uhr duschenAbendshows nicht auf Deutsch

Wenn einem All-Inclusive-Urlauber täglich vier Stunden lang kein Wasser zum Duschen zur Verfügung steht, stellt dies einen Reisemangel dar. Kein Reisemangel liegt allerdings vor, wenn die abendliche Unterhaltsshow im Hotel nicht auf Deutsch sondern nur auf Englisch statt findet. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Duisburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war täglich die Wasser­ver­sorgung von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr komplett unterbrochen. Das abendliche Unter­hal­tungs­programm wurde auf Englisch gestaltet und nicht auf Deutsch.

Es stelle einen Reisemangel dar, wenn die Wasser­ver­sorgung zu den angegebenen Zeiten unterbrochen sei, führte das Landgericht Duisburg aus. Denn immerhin handele es sich um vier Stunden, die ferner noch in den Haupt­nut­zungs­zeiten lägen - nämlich morgens nach dem Aufstehen und abends nach dem Strand- / Poolbesuch und vor dem Restau­rant­besuch. Zusammen mit einem anderen Reisemangel (Ausfall der Klimaanlage), den der Tourist auch noch erleiden musste, sprach das Gericht hierfür eine Minderung des Reisepreises von 15 % zu.

Dass das Abendprogramm nicht auf Deutsch statt finde, stelle dagegen keinen Reisemangel dar. Im Katalog sei diesbezüglich keine Sprache angegeben worden. Ein deutscher Reisender könne bei einer Reise in das nicht deutsch­sprachige Ausland in einem Hotel mit 10 Etagen und 238 Zimmer nicht damit rechnen, das die Abend­un­ter­haltung, die allen Gästen zugänglich sei, auf Deutsch erfolge. Er müsse damit rechnen, dass diese in der dort gesprochenen Sprache (Mallorquin oder aber auf Englisch) dargeboten werde, da sie sich an ein internationales Publikum wende.

Quelle: ra-online (pt)

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