18.01.2025
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18.01.2025  
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Landgericht Düsseldorf Urteil10.10.2019

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Kreditkarten­betreiber bei Teilnehme an illegalem Online-GlücksspielKreditkarten­unternehmen ist nicht zum Abgleich der genutzten Glückss­pie­l­an­gebote mit der "WHITE-LIST" der deutschen Bundesländer verpflichtet

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass für den Kreditkarten­betreiber keine Prüfpflicht im Zusammenhang mit einer Teilnahme an Online-Glücksspielen besteht. Schadens­ersatzansprüche bleiben in diesem Fall aus.

Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten um Erstattungs- und Schaden­s­er­satz­ansprüche im Zusammenhang mit der Zahlungs­ab­wicklung für die Teilnahme an Online-Glücksspielen. Der Kläger war in dem hier streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum Inhaber einer von der Beklagten ausgestellten Kreditkarte. In der Zeit vom 13. Juni 2015 bis 17. September 2016 nahm der Kläger über Casino-Internetseiten an Glücksspielen teil. Dabei benutzte er zur Aufladung seines Guthabens bei dem jeweiligen Anbieter die von der Beklagten ausgegebene Kreditkarte, wofür diese sein Konto entsprechend belastete. Er begehrte nunmehr die Rückzahlung von knapp 7.000 Euro, da die Beklagte bei Einsatz der Kreditkarte gewusst habe, dass die Zahlungen für illegales Glücksspiel eingesetzt wurden. Zumindest sei es für sie erkennbar gewesen. Demgegenüber sei ihm selbst nicht bewusst gewesen, an illegalem Glücksspiel teilzunehmen. Die Parteien des zugrunde liegenden Falls streiten um Erstattungs- und Schaden­s­er­satz­ansprüche im Zusammenhang mit der Zahlungs­ab­wicklung für die Teilnahme an Online-Glücksspielen. Der Kläger war in dem hier streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum Inhaber einer von der Beklagten ausgestellten Kreditkarte. In der Zeit vom 13. Juni 2015 bis 17. September 2016 nahm der Kläger über Casino-Internetseiten an Glücksspielen teil. Dabei benutzte er zur Aufladung seines Guthabens bei dem jeweiligen Anbieter die von der Beklagten ausgegebene Kreditkarte, wofür diese sein Konto entsprechend belastete. Er begehrte nunmehr die Rückzahlung von knapp 7.000 Euro, da die Beklagte bei Einsatz der Kreditkarte gewusst habe, dass die Zahlungen für illegales Glücksspiel eingesetzt wurden. Zumindest sei es für sie erkennbar gewesen. Demgegenüber sei ihm selbst nicht bewusst gewesen, an illegalem Glücksspiel teilzunehmen.

Prüfaufwand würde über normale Bearbeitung der Zahlungs­vorgänge hinausgehen

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Gericht führt aus, dass, wenn das Vertrags­un­ter­nehmen ordnungsgemäße Belas­tungs­belege einreicht, das Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen die Zahlung an das Vertrags­un­ter­nehmen grundsätzlich für erforderlich halten darf, ohne zu prüfen, ob dem Vertrags­un­ter­nehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Das Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen sei nicht verpflichtet gewesen, die genutzten Glückss­pie­l­an­gebote mit der "WHITE-LIST" der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand gehe über die normale Bearbeitung der Zahlungs­vorgänge hinaus und oblag dem Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen gerade nicht. Dieses habe vielmehr von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen können und habe nicht mit einem eventuellen straf­recht­lichen Verstoß rechnen müssen. Überdies erscheine eine Überprüfung auch kaum möglich, da zunächst nicht erkennbar ist, von wo aus der Kredit­kar­te­n­inhaber die Glückss­pie­l­an­gebote angenommen hat und welche Spiele er tatsächlich gespielt hat. Im Ausland ist nämlich eine Vielzahl von Glückss­pie­l­an­geboten legal. Ebenso wenig sei erkennbar, ob jedes einzelne vom Beklagten wahrgenommene Spiel tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel darstellt. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Gericht führt aus, dass, wenn das Vertrags­un­ter­nehmen ordnungsgemäße Belas­tungs­belege einreicht, das Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen die Zahlung an das Vertrags­un­ter­nehmen grundsätzlich für erforderlich halten darf, ohne zu prüfen, ob dem Vertrags­un­ter­nehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Das Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen sei nicht verpflichtet gewesen, die genutzten Glückss­pie­l­an­gebote mit der "WHITE-LIST" der deutschen Bundesländer abzugleichen, um eine eventuelle Illegalität zu erkennen. Ein solcher Prüfaufwand gehe über die normale Bearbeitung der Zahlungs­vorgänge hinaus und oblag dem Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen gerade nicht. Dieses habe vielmehr von einem rechtstreuen Verhalten des Beklagten ausgehen können und habe nicht mit einem eventuellen straf­recht­lichen Verstoß rechnen müssen. Überdies erscheine eine Überprüfung auch kaum möglich, da zunächst nicht erkennbar ist, von wo aus der Kredit­kar­te­n­inhaber die Glückss­pie­l­an­gebote angenommen hat und welche Spiele er tatsächlich gespielt hat. Im Ausland ist nämlich eine Vielzahl von Glückss­pie­l­an­geboten legal. Ebenso wenig sei erkennbar, ob jedes einzelne vom Beklagten wahrgenommene Spiel tatsächlich unerlaubtes Glücksspiel darstellt.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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