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Dokument-Nr. 34869

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Urteil05.03.2025Landgericht Düsseldorf4b O 62/22
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Landgericht Düsseldorf Urteil05.03.2025

Moderna gewinnt Patentklage gegen Pfizer/BioNTechBiontech und Pfizer müssen Auskunft über Umfang der Nutzung des Patents erteilen

Die 4b. Patentkammer des Landgerichts Düsseldorf gab einer Klage von ModernaTX Inc. gegen die Unternehmen von Biontech und Pfizer statt. Moderna hatte wegen Verletzung von eigenen Patentrechten bei der Entwicklung des COVID-19-Impfstoffs Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz geltend gemacht.

Die Klägerin hatte gegen die Beklagten wegen einer Verletzung ihrer Patenrechte im Zusammenhang mit der Entwicklung von COVID-19-Impfstoffen Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend gemacht. Die Beklagten haben nicht bestritten, das Klagepatent benutzt zu haben. Sie waren aber der Ansicht, dass sie hierzu jedenfalls bis zum 5. Mai 2023 berechtigt gewesen seien, weil die Klägerin die Benutzung des Patents im Oktober 2020 in einer Presseerklärung erlaubt habe. Erst am 5. Mai 2023 habe die Weltge­sund­heits­or­ga­ni­sation (WHO) die COVID-19-Pandemie für beendet erklärt, womit die Erlaubnis entfallen sei.

Auskunft­s­er­teilung, Entschädigung und Schadensersatz

Die Patentkammer ist dem nicht gefolgt. Sie hat die Beklagten zur Auskunft­s­er­teilung über den Umfang der Nutzung des Klagepatents sowie die erzielten Preise und Gewinne verurteilt. Weiter wurde in dem Urteil festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin eine angemessene Entschädigung sowie Schadensersatz zu zahlen haben.

Moderna widerrrief Erlaubnis

Die Kammer hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Erlaubnis am 7. März 2022 durch eine weitere Presseerklärung widerrufen habe.

Keine Aussetzung des Verfahrens

Eine Aussetzung des Verfahrens hat die Kammer abgelehnt. Der Rechtsbestand des Patents sei im Hinblick auf die, den Einspruch der Beklagten zurückweisenden Entscheidung der Einspruchs­ab­teilung des Europäischen Patentamts hinreichend gesichert.

Berufung möglich

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Über eine mögliche Berufung hätte das Oberlan­des­gericht Düsseldorf zu entscheiden.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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