21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 539

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Landgericht Düsseldorf Entscheidung27.05.2005

LG Düsseldorf: Frühere Geschäftsführer der Düsseldorfer Messe müssen nicht für Verluste haften

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage der Messe Düsseldorf GmbH gegen zwei ihrer früheren Geschäftsführer abgewiesen. Die Messe Düsseldorf GmbH hat von den Beklagten Schadenersatz in Höhe eines Teilbetrages von 8 Mio. EURO mit der Begründung verlangt, die Beklagten hätten im Jahr 1999 im Zusammenhang mit den Veran­stal­tungs­reihen "Star Trek World Tour" und "Titanic Official Movie Tour" ihre Pflichten verletzt.

So hätten sie die Event-Reihen im März 1999 zur Vermeidung weiterer Verluste abbrechen oder den Aufsichtsrat entsprechend informieren müssen. Den Abschluss eines Mietvertrages über Flugsimulatoren im Mai 1999, der sie mit weiteren hohen Kosten belastet habe, hält die Klägerin für unvertretbar, weil schon im März 1999 klar gewesen sei, dass keine realistische Chance bestanden habe, die in der Vergangenheit angefallenen Kosten durch Gewinne teilweise hereinzuholen. Die Klägerin meint, die gesamte Vorgehensweise der Beklagten in Zusammenhang mit der Veranstaltung der Event-Reihen, die im Übrigen auch nicht vom Gesell­schaftszweck der Messe Düsseldorf GmbH gedeckt gewesen seien, sei pflichtwidrig. So habe ein ordnungsgemäßes Risiko­ma­na­gement gefehlt, Besucherzahlen seien nicht realistisch ermittelt und Ausstiegs­sze­narien nicht durchgespielt worden. Die Beklagten haben vorgetragen, aus damaliger Sicht sei im Jahr 1999 kein Abbruch der Veran­stal­tungs­reihen geboten gewesen. Bei dem Event-Geschäft habe es sich um eine Investition in eine globale Strategie gehandelt. Die entstandenen Anlaufverluste hätten in Kauf genommen werden müssen. Da die vorliegenden Prognosen einen Abbruch der Veran­stal­tungs­reihen nicht gerechtfertigt hätten und die Kosten der Leasingverträge sowie die Mindest­li­zenz­ge­bühren durch den Abbruch der Veran­stal­tungs­reihen nicht hätten verringert werden können, sei es gerechtfertigt gewesen, die Event-Reihen durchzuführen. Der Aufsichtsrat sei ordnungsgemäß unterrichtet worden. Die Anmietung der Flugsimulatoren sei wegen der Kritik am "fehlenden Fluggefühl" bei der Veranstaltung "Star Trek Düsseldorf" zwingend erforderlich gewesen. Die 9. Kammer für Handelssachen hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Schaden­er­satz­an­spruch gegen die Beklagten als ihre ehemaligen Geschäftsführer wegen Verletzung von Sorgfalts­pflichten bei der Geschäfts­führung.

Zur Begründung führt die Kammer zunächst aus, dass die Geschäftsführer einer GmbH nicht schlechterdings für jeden schädigenden Erfolg ihres Handelns eintreten müssten; sie vielmehr nur dann haften, wenn sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäfts­leiters vorgegangen sind. Gewagte Geschäfte seien dann sorgfaltswidrig, wenn das erlaubte Risiko überschritten sei. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass den Geschäfts­führern bei der Leitung der Geschäfte des Unternehmens ein weiter Handlungs­spielraum zugebilligt werden müsse, ohne den eine unter­neh­me­rische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar sei. Dazu gehörte neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbe­ur­tei­lungen und Fehlein­schät­zungen, der jeder Unter­neh­mens­leiter, mag er auch noch so verant­wor­tungs­bewusst handeln, ausgesetzt sei. Eine Schaden­er­satz­pflicht komme erst in Betracht, wenn die Grenzen, in denen ein von Verant­wor­tungs­be­wusstsein getragenes, ausschließlich am Unter­neh­menswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entschei­dungs­grundlagen beruhendes unter­neh­me­risches Handeln deutlich überschritten worden sei, die Bereitschaft, unter­neh­me­rische Risiken einzugehen, in unver­ant­wort­licher Weise überspannt worden ist oder das Verhalten des Geschäfts­führers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten müsse.

Bei Anwendung dieser Grundsätze hätten die Beklagten den ihnen eingeräumten Beurtei­lungs­spielraum bei den Vorgängen im Jahr 1999 nicht überschritten. Sie hätten nach den Ergebnissen der durchgeführten und den Prognosen der geplanten Veranstaltungen noch nicht davon ausgehen müssen, dass bei der Durchführung der einzelnen Events nicht einmal die durch die konkrete Veranstaltung verursachten Kosten erwirtschaftet und erst recht kein Gewinn verdient werden konnte, sondern durften die Verluste vielmehr als Anlaufverluste werten. Angesichts der hohen Kosten, die bei einem Abbruch der beiden Event-Reihen nicht zu vermeiden waren, habe sich der Abbruch verboten, solange die Beklagten davon ausgehen durften, dass sich bei Durchführung der Events die bis dahin eingetretenen Verluste nicht erhöhen würden. Ein Schaden­er­satz­an­spruch ergebe sich auch nicht aus einer unzureichenden Information des Aufsichtsrats, weil die Beklagten in den Aufsichts­rats­sit­zungen nicht unzutreffend über die eingetretenen und zu erwartenden Verluste berichtet hätten. Auch der Abschluss des Mietvertrages über Flugsimulatoren sei nicht pflichtwidrig. Da es im Mai 1999 nicht geboten gewesen sei, die Veran­stal­tungsreihe "Star Trek" abzubrechen und die Anschaffung der Flugsimulatoren dazu dienen sollte, die Attraktivität der Veranstaltung zu erhöhen, nachdem von den Besuchern u.a. das "fehlende Fluggefühl" moniert worden war, sei es daher folgerichtig gewesen, dass die Beklagten diesen Mangel durch die Anmietung von Flugsimulatoren beseitigen wollten.

Quelle: Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 27.05.2005

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