21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 29835

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil10.02.2021

Apotheken dürfen nicht auf die Eigen­be­tei­ligung der Anspruchs­berechtigten in Höhe von zwei Euro bei der Abgabe von FFP2-Masken verzichtenÜbernahme der Eigen­be­tei­ligung durch Apotheken ist wettbe­wer­bs­widrig

Das Landgerichts Düsseldorf einer Apotheke untersagt, bei der Abgabe von FFP2-Masken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung damit zu werben, dass sie, die Apotheke, die Eigen­be­tei­ligung von zwei Euro für die Anspruchs­berechtigten trägt. Das Urteil hält den einstweiligen Verfü­gungs­be­schluss aufrecht, mit dem das Gericht der Apotheke schon am 15.01.2021 die Werbung untersagt hatte.

Nach der seit dem 15.12.2020 geltenden Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung - SchutzmV - können Personen mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf einer Corona-Erkrankung mit einem Berech­ti­gungs­schein von Januar bis April 2021 zwei Mal sechs Schutzmasken in Apotheken abholen. Dabei hat jede anspruchs­be­rechtigte Person an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten, so heißt es in § 6 SchutzmV. Der in dem Rechtsstreit antragstellende Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält es für wettbewerbswidrig, wenn eine Apotheke die Eigen­be­tei­ligung in Höhe von zwei Euro für die Bürger übernimmt.

LG: Eigen­be­tei­ligung von zwei Euro muss eingezogen werden

Das LG hat geurteilt, dass die Apotheken, die FFP2-Masken nach dieser Verordnung an Berechtigte abgeben, die Eigen­be­tei­ligung von zwei Euro bei den Bürgern einziehen müssen und nicht darauf verzichten dürfen. Denn die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung regele im Interesse der Schutzmasken-berechtigten Personen, dass alle Apotheken flächendeckend und schnell und unter den gleichen Bedingungen FFP2-Masken abgeben. Die Eigen­be­tei­ligung von zwei Euro verfolge - anders als die Zuzahlung bei der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung - nicht ökonomische Gesichtspunkte. Denn die geschätzten Einnahmen durch die Eigen­be­tei­ligung in Höhe von ca. 100.000 Mio Euro stünden in keinem Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben von ca. 2,5 Milliarden Euro. Die Eigen­be­tei­ligung solle vielmehr zur verant­wor­tungs­vollen Inanspruchnahme der Schutzmasken durch die Bürger beitragen und damit im Interesse der Bürger das Marktverhalten der Apotheken regeln.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil29835

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI