18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33490

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Urteil16.11.2023Landgericht Düsseldorf3 O 141/22, 3 O 151/22, 3 O 60/23 und 3 O 164/22
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Landgericht Düsseldorf Urteil16.11.2023

LG weist Klagen wegen Impfschäden abWeder Anspruch auf Schadensersatz nach Produkt­haftungs­gesetz noch nach Gentech­nik­gesetz

Das Landgericht Düsseldorf hat mehrere Klagen wegen gesund­heit­lichen Beschwerden nach Corona-Impfungen abgewiesen. Die Betroffenen hätten eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff nicht hinreichend dargetan. Die Herstellerin habe zudem ausreichend über das Produkt informiert.

Drei Klägerinnen und ein Kläger ließen sich im Rahmen der Bekämpfung der Coronapandemie mit einem Vakzin der Beklagten gegen das SARS-CoV-2 Virus impfen. Sie behaupten, durch die Impfungen hätten sie erhebliche Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen und –schäden erlitten. Dabei handele es sich unter anderem um Erschöp­fungs­zu­stände, starke Konzen­tra­ti­o­ns­s­tö­rungen, Schädigungen des Immunsystems aber auch Atem- und Lungenprobleme, Autoim­mun­re­ak­tionen und Symptome einer Herzmus­kel­ent­zündung. Neben Schaden­s­er­satz­ansprüchen machen sie Ansprüche auf Schmerzensgeld von bis zu von 250.000 Euro geltend.

Anspruchs­vor­aus­set­zungen nach Arznei­mit­tel­gesetz nicht erfüllt

Das LG hat die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Anspruchs­vor­aus­set­zungen nach dem Arznei­mit­tel­gesetz seien nicht erfüllt. Die Kläger hätten insoweit eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz nicht hinreichend dargetan. Vielmehr folge das Gegenteil aus dem Umstand der Erteilung der Zulassung durch die Europäische Arznei­mit­tel­behörde (EMA), da diese im Rahmen ihrer Prüfung eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz für den Impfstoff der Beklagten mehrfach festgestellt habe.

Anlass für berechtigte Zweifel am Zulas­sungs­ver­fahren und Zulas­sungs­ent­scheidung nicht hinreichend dargetan

Zum anderen hätten die Kläger nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte inhaltlich unzutreffende Angaben bezüglich ihres Impfstoffes gemacht habe. Vielmehr folge auch hier aus den wiederholten Zulassungen durch die EMA und den hierfür erforderlich gewordenen Überprüfungen, dass die Angaben der Beklagten zu ihrem Impfstoff inhaltlich nicht zu beanstanden seien. Die Kammer sei nicht veranlasst, das Prüfungs- und Zulas­sungs­ver­fahren vor der EMA tatsächlich und rechtlich zu überprüfen. Insbesondere habe die Klägerin keine hinreichenden Tatsachen dargetan, die Anlass für berechtigte Zweifel am Zulas­sungs­ver­fahren und der Zulas­sungs­ent­scheidung begründeten. Darüber hinaus käme weder das Produkt­haf­tungs­gesetz noch das Gentech­nik­ge­setzes zur Anwendung. Auch stehe der Klägerin kein Anspruch aus deliktischer Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zu. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Sie können mit der Berufung angegriffen werden.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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