21.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil18.05.2022

Kein Schmerzensgeld für Kita-Kind wegen Corona-QuarantäneStadt durfte Ansteckungs­verdächtige unter Quarantäne stellen

Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage eines fünfjährigen Mädchens auf Schmerzensgeld aufgrund von Corona-Einschränkungen in einer Kinder­tages­einrichtung zurückgewiesen.

Zwischen März und Mai 2021 hatte die beklagte Stadt Neuss drei Mal für jeweils acht bis zehn Tage die häusliche Quarantäne der fünfjährigen Klägerin angeordnet. Grund war jeweils ein Corona-positiv-Test eines anderen Kindes in der Kinder­ta­ges­ein­richtung. Weder das Kind noch seine Eltern gingen 2021 gegen die Bescheide der Stadt Neuss vor. Vor der Amtshaf­tungs­kammer des Landgerichts Düsseldorf verlangte das fünfjährige Mädchen, vertreten durch seine Eltern, jetzt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 7.000 €, also 250 € für 28 Tage, weil die Quaran­tä­ne­a­n­ordnung rechtswidrig und unver­hält­nismäßig gewesen sei.

Stadt durfte Anste­ckungs­ver­dächtige unter Quarantäne stellen

Die Amtshaf­tungs­kammer des Landgerichts Düsseldorf wies die Klage mangels Bestehens eines Amtshaf­tungs­an­spruchs ab. Die Stadt Neuss habe als notwendige Maßnahme zum Schutz der Bevölkerung im Sinne von § 28 Abs. 1 Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz Anste­ckungs­ver­dächtige unter Quarantäne stellen dürfen. Das fünfjährige Kind sei anste­ckungs­ver­dächtig gewesen, nachdem in seiner Gruppe in der Kinder­ta­ges­ein­richtung ein Kind mit einem PCR-Test positiv auf den Corona-Virus getestet worden sei. Ein PCR-Test sei nach wissen­schaft­licher Einschätzung uneingeschränkt geeignet zur Erkennung einer Covid-19-Infektion. Und im Rahmen des üblichen Kinder­gar­te­n­a­lltags müsse davon ausgegangen werden, dass Kinder aus einer Gruppe sich auch über eine Dauer von mehr als 10 Minuten in einem Abstand von weniger als 1,5m befinden, was der Definition einer engen Kontaktperson entspreche. Die Dauer der angeordneten Quarantäne entspreche den im Frühjahr 2021 geltenden Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die beklagte Stadt Neuss bei der Dauer der Quaran­tä­ne­a­n­ordnung verhältnismäßig gehandelt.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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