15.11.2024
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Dokument-Nr. 15241

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Landgericht Düsseldorf Urteil18.04.2012

Versicherer muss mehrfach auf mögliche Frist­ver­säumnisse hinweisenVersicherung kann sich bei unterlassener korrekter Belehrung nicht auf Frist­über­schreitung berufen

Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass der Versicherer die Pflicht hat, den Versicherten erneut über die von diesem vorzunehmenden Handlungen zu belehren. Dies ist der Fall, wenn für den Versicherer erkennbar ist, dass der Versi­che­rungs­nehmer über die von ihm vorzunehmenden Handlungen trotz vorheriger Belehrung im Unklaren ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Verbraucher eine Unfallversicherung unterhalten. Er hatte einen Unfall am 2. September 2007 mit anschließender Invalidität erlitten. Die Versi­che­rungs­ge­sell­schaft hatte später die Regulierung wegen Verfristung abgelehnt.

Feststellung und Gelendmachung der Invalidität

Das Landgericht Dortmund urteilte zugunsten des Versicherten. Nach § 7 I. (1.) Satz 3 AUB 95 müsse die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf von einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

Berufen auf Frist­über­schreitung bei unkorrekter Belehrung rechts­miss­bräuchlich

Zwar genüge das ursprüngliche Attest nicht, jedoch erfülle das Attest vom 4. September 2009 die Vorgaben. Dies sei allerdings nach Ablauf der Frist (2. Juni 2009) erstellt worden. Dennoch könne sich die Versicherung nicht auf Frist­über­schreitung berufen, denn dies sei rechts­miss­bräuchlich, wenn dem Versicherer ein Beleh­rungs­bedarf des Versi­che­rungs­nehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich würde, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlasse. Davon sei auszugehen, wenn der Versicherte Invali­di­täts­ansprüche geltend mache, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegten, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehle.

Versicherter hätte über vorgelegtes "formell unrichtiges" Attest belehrt werden müssen

Die Versicherung habe sich auf das "Nichtvorliegen einer Invalidität" in den Ableh­nungs­schreiben an den Versicherten berufen, tatsächlich aber nie dem Verbraucher mitgeteilt, dass das Attest in sich lediglich unzureichend gewesen sei. Der Versicherte hätte daher nicht davon ausgehen können, dass er ein "formell unrichtiges" Attest vorgelegt hätte. Die reine Fristen­be­lehrung der Versi­che­rungs­ge­sell­schaft reiche somit nicht aus. Sie hätte dem Versicherten konkret mitteilen müssen, welche Pflichten er im speziellen Fall hätte

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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