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Landgericht Düsseldorf Urteil18.04.2012
Versicherer muss mehrfach auf mögliche Fristversäumnisse hinweisenVersicherung kann sich bei unterlassener korrekter Belehrung nicht auf Fristüberschreitung berufen
Das Landgericht Dortmund hat entschieden, dass der Versicherer die Pflicht hat, den Versicherten erneut über die von diesem vorzunehmenden Handlungen zu belehren. Dies ist der Fall, wenn für den Versicherer erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer über die von ihm vorzunehmenden Handlungen trotz vorheriger Belehrung im Unklaren ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Verbraucher eine Unfallversicherung unterhalten. Er hatte einen Unfall am 2. September 2007 mit anschließender Invalidität erlitten. Die Versicherungsgesellschaft hatte später die Regulierung wegen Verfristung abgelehnt.
Feststellung und Gelendmachung der Invalidität
Das Landgericht Dortmund urteilte zugunsten des Versicherten. Nach § 7 I. (1.) Satz 3 AUB 95 müsse die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf von einer Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.
Berufen auf Fristüberschreitung bei unkorrekter Belehrung rechtsmissbräuchlich
Zwar genüge das ursprüngliche Attest nicht, jedoch erfülle das Attest vom 4. September 2009 die Vorgaben. Dies sei allerdings nach Ablauf der Frist (2. Juni 2009) erstellt worden. Dennoch könne sich die Versicherung nicht auf Fristüberschreitung berufen, denn dies sei rechtsmissbräuchlich, wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich würde, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlasse. Davon sei auszugehen, wenn der Versicherte Invaliditätsansprüche geltend mache, seine Angaben oder die von ihm vorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahelegten, die erforderliche ärztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehle.
Versicherter hätte über vorgelegtes "formell unrichtiges" Attest belehrt werden müssen
Die Versicherung habe sich auf das "Nichtvorliegen einer Invalidität" in den Ablehnungsschreiben an den Versicherten berufen, tatsächlich aber nie dem Verbraucher mitgeteilt, dass das Attest in sich lediglich unzureichend gewesen sei. Der Versicherte hätte daher nicht davon ausgehen können, dass er ein "formell unrichtiges" Attest vorgelegt hätte. Die reine Fristenbelehrung der Versicherungsgesellschaft reiche somit nicht aus. Sie hätte dem Versicherten konkret mitteilen müssen, welche Pflichten er im speziellen Fall hätte
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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