15.11.2024
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Dokument-Nr. 4931

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Urteil23.03.1988Landgericht Düsseldorf12 O 292/87
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Landgericht Düsseldorf Urteil23.03.1988

Handwer­ker­rechnung: Kein Aufrunden von wenigen Minuten auf volle halbe StundeProvisorische Reparatur darf nicht voll berechnet werden

Handwerks­be­triebe dürfen bei einer angebrochenen halben Stunde nicht eine volle halbe Stunde abrechnen. Auch darf der Auftrag nicht voll abgerechnet werden, wenn die Arbeit nicht ausgeführt worden ist. Dies hat das Landgericht Düsseldorf entschieden.

Im vorliegenden Fall rechnete ein Elektro­not­dienst die Arbeitszeit immer auf eine volle halbe Stunde ab. Außerdem stand in den Allgemeinen Geschäfts­be­dingen: "Kann die Störung aus Gründen der Sicherheit nicht oder nur provisorisch behoben werden, wird der Einsatz dennoch voll berechnet."

Keine volle Abrechnung bei provisorischer oder Nicht-Ausführung

Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass die Klausel, die die volle Abrechnung auch dann vorsieht, wenn die Reparatur nur provisorisch oder sogar gar nicht statt gefunden hat, unwirksam ist. Der Kunde werde durch die Klausel unangemessen benachteiligt. Die Klausel verstößt gegen § 9 AGBG (seit 1.1.2002: § 307 BGB).

Kein Aufrunden auf volle halbe Stunde

Auch eine Klausel, die vorsieht, dass jede angefangene halbe Stunde voll abgerechnet wird, ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Dagegen ist eine geringfügige Aufrundung zum Beispiel immer auf volle fünf Minuten aber in Ordnung.

Quelle: ra-online

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