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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34283

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Landgericht Düsseldorf Urteil14.08.2024

Gemälde unter eigenem Namen nachmalen stellt eine Urheber­rechts­ver­letzung darSchadenersatz für nachgeahmte Kunst

Das Landgericht Düsseldorf hat einem Kläger Schadensersatz wegen des Kopierens von Kunstwerken zugesprochen.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer Urheberrechtsverletzung auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 26.000,- EUR in Anspruch. Er ist ein international tätiger und erfolgreicher Künstler und unter anderem Urheber der Gemälde "Burgundy Nights", "Horizon" und "Life Below Water". Der Beklagte ist ebenfalls Künstler und fertigte nach den Motiven der vorgenannten Bilder des Klägers seinerseits Bilder an, welche er mit seinem eigenen Namen signierte und veräußerte. Er beruft sich darauf, lediglich Privatkopien angefertigt zu haben, wobei er sich zu Übungszwecken an dem Stil des Klägers orientiert habe.

Keine eigene schöpferische Leistung des Beklagten zu erkennen

Mit Urteil vom 14.08.2024 hat die Kammer dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 26.000,- EUR zugesprochen. Die Kammer führt insoweit aus, dass der Beklagte die Urheberrechte des Klägers an den drei streit­ge­gen­ständ­lichen Bildern in schuldhafter Weise verletzt habe. Denn dieser habe die Kunstwerke des Klägers ohne dessen Einwilligung kopiert und sodann verkauft sowie auf seinem Instagram-Kanal veröffentlicht. Dabei stimme der Gesamteindruck der Bearbeitungen des Beklagten mit den Originalen überein, eine eigene schöpferische Leistung des Beklagten sei nicht zu erkennen. Bei der Höhe des zuerkannten Schaden­s­er­satz­an­spruchs orientierte sich die Kammer an den hypothetisch zu beanspruchenden Lizenzgebühren.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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