18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 33720

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Landgericht Dresden Urteil08.02.2024

"Beewashing-Honig" darf mit Böhmermann-Bild werbenKein Unter­lassungs­anspruch wegen Verletzung der Persönlichkeits­rechte

Das Landgericht Dresden hat im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren über Unterlassungs­ansprüche des Fernseh­mo­de­rators und Satirikers Jan Böhmermann gegenüber der MyHoney Bio lmkerei GmbH & Co. KG aus Meißen ein Urteil verkündet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde dabei zurückgewiesen.

Dem Verfahren war eine kritische Berich­t­er­stattung zum sogenannten »Beewashing« in der von Böhmermann moderierten Satiresendung »ZDF Magazin Royale« vorausgegangen, in dessen Kontext auch Name und Bildnis des sächsischen Imkers ohne seine Einwilligung gezeigt worden waren. Als Reaktion darauf hatte der Imker eine »Sonderedition« seines Honigs herausgebracht, den er wiederum unter Verwendung von Bild und Namen Böhmermanns bewarb.

Schutzinteresse Böhmermann nicht höher bewertet als „die Belange der Bioimkerei“

Herr Böhmermann kann keine Unter­las­sungs­ansprüche wegen Verletzung seiner Persön­lich­keits­rechte hinsichtlich seines Namens und seiner Abbildung geltend machen. lhm steht zwar grundsätzlich das Recht am eigenen Bild als besonderer Ausprägung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechtes zu. Bildnisse dürfen nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie) auch ohne Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden, wenn sie dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen sind und berechtigte lnteressen des Abgebildeten nicht verletzt werden. Hiervon ist das Gericht bei Herrn Böhmermann ausgegangen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass auch der Verfü­gungs­be­klagten das vom Grundgesetz geschützte Recht der freien Meinung­s­äu­ßerung zusteht und sie damit das lnfor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Allgemeinheit bedient hat. Das Gericht hat deshalb im Rahmen der Abwägung das Schutzinteresse des Herrn Böhmermann nicht höher bewertet als die schutzwürdigen Belange der Bioimkerei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Dresden, ra-online (pm/ab)

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