18.01.2025
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Landgericht Dortmund Beschluss01.03.2010

Rollschreib­tischstuhl auf Parkettboden - Haftpflicht­ver­si­cherung des Mieters muss Schäden in Mietwohnung ersetzenBürostühle mit Rollen beschädigen Fußboden aus Echtholzparkett - Vermieter kann Beseitigung der Schäden verlangen

Die Benutzung eines Rollschreib­tisch­stuhls in einer mit Echtholzparkett ausgelegten Wohnung gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Ein Mieter, der mit einem solchen Stuhl das Parkett beschädigt, muss seinem Vermieter die Schäden ersetzen. Verfügt der Mieter über eine Haftpflicht­ver­si­cherung, so sind die Parkettschäden vom Versi­che­rungs­schutz umfasst. Dies entschied das Landgericht Dortmund.

Ein solcher Schadensfall ist als Mietsachschaden nach den Versicherungsbedingungen von der Haftpflichtversicherung gedeckt. Denn die Benutzung eines Rollschreib­tisch­stuhls im Wohnbereich ist keine vertragsgemäße, allenfalls überbordende Nutzung im Sinne einer quantitativen Abweichung, sondern eine schon ihrer Art nach falsche Benutzung der Mietsache. Es handelt sich also um eine qualitative Abweichung, so dass die dadurch verursachten Haftpflicht­ansprüche von der Haftpflicht­ver­si­cherung des Mieters zu erstatten sind.

Benutzung eines Bürostuhls mit Rollen auf Parkettboden ist nicht von Mietvertrag gedeckt

Die Versicherung kann sich nicht auf einen Versi­che­rungs­aus­schluss berufen. Dies wäre nur möglich, wenn der Schaden durch einen mietver­trags­gemäßen Gebrauch entstanden wären. Hierzu hat die Versicherung in dem zu entscheidenden Fall vor dem Landgericht Dortmund aber nichts vorgetragen. Sie hätte darlegen und beweisen müssen, dass ihr Versi­che­rungs­nehmer - der Wohnungsmieter - befugt war, auf dem Parkett einen Rollschreib­tischstuhl zu verwenden. Dazu bestand aber keine Notwendigkeit, da der Mieter über einen im Nachbarhaus gelegenen Arbeitsplatz verfügte, der mit Laminatboden ausgestattet und unempfindlich gegenüber gleichartiger Belastung war.

Quelle: ra-online, Landgericht Dortmund (vt/we)

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