Landgericht Dortmund Urteil18.07.2006
Auch bei nicht abgeschlossener Wohnungstür kann ein Einbruch vorliegenEinbruch in Mehrfamilienhaus durch verriegelten Keller - Hausratversicherung muss zahlen
Ein Hausratversicherer kann nicht den Ersatz eines Einbruchschadens verweigern, weil die Wohnungseigentümer (hier in einem 2-Familien-Haus) trotz mehrtägiger Abwesenheit ihre Wohnungstür im Innern des Hauses nicht abgeschlossen hatten und es deshalb den Dieben grob fahrlässig 'leicht gemacht' hätten, sie auszurauben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund hervor.
Im zugrunde liegenden Fall waren Diebe in ein Zweifamilienhaus eingebrochen in dem sie eine Scheibe der gemeinschaftlichen Kellertür einschlugen, diese dann entriegelten und danach in das Treppenhaus zu der unverriegelten Wohnungstür eindrangen. Da die Bewohner für einige Tage weggefahren waren, konnten die Diebe ungestört Schmuck, Münzen und Bargeld im Wert von 28.300 Euro entwenden. Die Hausratversicherung wollte den Schaden nicht begleichen, Sie meinte, weil die Wohnungstür nur zugezogen und nicht abgeschlossen gewesen sei, habe gar kein Einbruch und somit auch kein Versicherungsschutz vorgelegen. Außerdem habe das Paar den Versicherungsfall durch das Nichtverriegeln der Tür grob fahrlässig herbeigeführt. Die Versicherten zogen vor Gericht.
Wohnungstür in Mehrfamilienhaus muss für die Annahme eines Einbruchs nicht verschlossen sein
Das LG Dortmund verpflichtete die Versicherung zum Schadensausgleich. Für die Annahme eines Einbruchdiebstahls brauche eine ausgehebelte Wohnungstür in einem Mehrfamilienhaus vorher nicht verriegelt gewesen zu sein, so das Gericht. Es reiche für den Versicherungsschutz aus, dass der Einbruch selbst in einer anderen Wohnung oder - wie im vorliegenden Fall - an einer gemeinsamen Haustür erfolgt sei. Lediglich die anschließende Wegnahme der Wertgegenstände müsse nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92) in der versicherten Wohnung erfolgt sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2009
Quelle: ra-online (pt)