18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Landgericht Dortmund Urteil18.07.2006

Auch bei nicht abgeschlossener Wohnungstür kann ein Einbruch vorliegenEinbruch in Mehrfa­mi­li­enhaus durch verriegelten Keller - Hausrat­ver­si­cherung muss zahlen

Ein Hausrat­ver­si­cherer kann nicht den Ersatz eines Einbruch­s­chadens verweigern, weil die Wohnungs­ei­gentümer (hier in einem 2-Familien-Haus) trotz mehrtägiger Abwesenheit ihre Wohnungstür im Innern des Hauses nicht abgeschlossen hatten und es deshalb den Dieben grob fahrlässig 'leicht gemacht' hätten, sie auszurauben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Dortmund hervor.

Im zugrunde liegenden Fall waren Diebe in ein Zweifa­mi­li­enhaus eingebrochen in dem sie eine Scheibe der gemein­schaft­lichen Kellertür einschlugen, diese dann entriegelten und danach in das Treppenhaus zu der unverriegelten Wohnungstür eindrangen. Da die Bewohner für einige Tage weggefahren waren, konnten die Diebe ungestört Schmuck, Münzen und Bargeld im Wert von 28.300 Euro entwenden. Die Hausratversicherung wollte den Schaden nicht begleichen, Sie meinte, weil die Wohnungstür nur zugezogen und nicht abgeschlossen gewesen sei, habe gar kein Einbruch und somit auch kein Versi­che­rungs­schutz vorgelegen. Außerdem habe das Paar den Versi­che­rungsfall durch das Nichtverriegeln der Tür grob fahrlässig herbeigeführt. Die Versicherten zogen vor Gericht.

Wohnungstür in Mehrfa­mi­li­enhaus muss für die Annahme eines Einbruchs nicht verschlossen sein

Das LG Dortmund verpflichtete die Versicherung zum Schadens­aus­gleich. Für die Annahme eines Einbruch­die­b­stahls brauche eine ausgehebelte Wohnungstür in einem Mehrfa­mi­li­enhaus vorher nicht verriegelt gewesen zu sein, so das Gericht. Es reiche für den Versi­che­rungs­schutz aus, dass der Einbruch selbst in einer anderen Wohnung oder - wie im vorliegenden Fall - an einer gemeinsamen Haustür erfolgt sei. Lediglich die anschließende Wegnahme der Wertgegenstände müsse nach den Allgemeinen Hausrat­ver­si­che­rungs­be­din­gungen (VHB 92) in der versicherten Wohnung erfolgt sein.

Quelle: ra-online (pt)

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