22.11.2024
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Dokument-Nr. 4005

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Beschluss19.03.2007Landgericht Dortmund18 O 5/03 AktG
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Landgericht Dortmund Beschluss19.03.2007

Landgericht verdoppelt die Abfindung für ausscheidende Aktionäre

Die IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund hat durch Beschluss vom 19.03.2007 (18 O 5/03 AktG) die Abfindung für Inhaber von ca. 1.300.000 Vorzugsaktien eines Herstellers von Sanitä­r­a­r­maturen von je 12,70 € auf je 25,41 € erhöht.

Nach dem Verkauf des Mehrheits­anteils an dem als Aktien­ge­sell­schaft organisierten Unternehmen durch die Eigen­tü­mer­fa­milien an eine Private-Equity-Gesellschaft war im Februar 2000 dessen Umwandlung in eine Komman­dit­ge­sell­schaft beschlossen worden. Damals bot das Unternehmen ausscheidenden Aktionären eine Barabfindung von 12,70 € für jede Vorzugsaktie an. Einige Aktionäre widersprachen dem Umwand­lungs­be­schluss und begehrten eine höhere Barabfindung gem. § 207 Umwand­lungs­gesetz für anlässlich der Umwandlung ausscheidende Aktionäre sowie eine bare Zuzahlung gem. § 196 Umwand­lungs­gesetz für verbleibende Anteilseigner.

Die Barabfindung (§ 207 UmwG) hat die Kammer nach Einholung zweier Gutachten zum Wert von Unternehmen und Aktien auf 25,41 € je Vorzugsaktie festgesetzt. Diese Festsetzung beruht insbesondere auf einer höheren Bewertung des Unter­neh­mens­wertes durch die Kammer sowie auf dem Umstand, dass die Kammer den Wert einer Vorzugsaktie höher angesetzt hat als den einer Stammaktie. Einen Ausgleich durch bare Zuzahlung (§ 196 UmwG) hat die Kammer hingegen abgelehnt, da die Umwandlung des Unternehmens für die Aktionäre nicht zu nach den gesetzlichen Vorgaben maßgeblichen Nachteilen führte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts Dortmund vom 26.03.2007

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