21.11.2024
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Dokument-Nr. 28176

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Urteil30.11.2017Landgericht Dortmund12 O 40/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 440Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 440
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Landgericht Dortmund Urteil30.11.2017

Wolfton bei einer Violine steht Eignung zur gewöhnlichen Verwendung nicht entgegenKein Rücktrittsrecht wegen fehlenden Sachmangels nach § 434 BGB

Soweit keine konkrete Beschaffenheit vereinbart wurde, stellt der Wolfton bei einer Violine keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB dar. Denn ein Wolfton steht der gewöhnlichen Verwendung einer Violine nicht entgegen. Denn solche Töne sind üblich. Dies hat das Landgericht Dortmund entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2015 kaufte eine Mutter für ihre 11-jährige Tochter eine Curt-Jung-Geige, Violine No. 97, zum Preis von 10.000 Euro. Die Käuferin war Violinisten und spielte als Orches­ter­mu­sikerin in verschiedenen Orchestern. Mit der Violine sollte die musisch begabte Tochter spielen. Vor dem Kauf wurde die Violine von der Käuferin getestet, wobei keine Beanstandungen auftraten. Einige Zeit später verlangte die Käuferin aber die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit der Begründung, dass die Violine einen Wolfton auf dem Ton "H" der G-Saite aufweise, der sich in einem stotternden Bullern äußere und die Violine daher mangelhaft sei. Da der Verkäufer dies anders sah, erhob die Käuferin Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises

Das Landgericht Dortmund entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, da ein zum Rücktritt vom Kaufvertrag recht­fer­ti­gender Mangel an der Violine nicht vorgelegen habe.

Wolfton bei Violine kein Sachmangel

Der Wolfton begründe nach Ansicht des Landgerichts keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Die Parteien haben keine konkrete Beschaffenheit der Violine vereinbart. Daher sei maßgeblich, ob sich die Geige für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Der Kauf des Instruments erfolgte zum Zwecke der künftigen Nutzung der musisch begabten Tochter der Klägerin. Für diesen Zweck sei die Geige nach Ausführungen eines Sachver­ständigen geeignet. Seiner Auffassung nach eigne sich die Violine für die gewöhnliche Verwendung. Wolftöne können bei neuen und alten Instrumenten und bei einfachen und sehr teuren Geigen auftreten und seien daher üblich.

Grob fahrlässige Unkenntnis von Mangel

Selbst wenn im Wolfton ein Sachmangel zu sehen sei, so das Landgericht, wäre die Klägerin von ihrem Rückzah­lungs­an­spruch ausgeschlossen. Es sei von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Denn wenn ihr trotz eigener Fachkunde beim Bespielen der Geige zu Testzwecken der Wolfton verborgen geblieben wäre, so könne dies nur auf eine mangelnde Sorgfalt bei der Prüfung des Instruments zurückzuführen sein. Sollte der Wolfton beim Testen kaum bemerkbar gewesen sein, so wäre er nicht als Mangel zu qualifizieren gewesen.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)

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