21.11.2024
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Dokument-Nr. 21608

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Urteil14.01.2015Landgericht Detmold10 S 110/14
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Lemgo, Urteil30.05.2014
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Landgericht Detmold Urteil14.01.2015

Berechtigung des Bevoll­mäch­tigten zu Verfügungen über Sparkonto bei Vorlage einer entsprechenden Vorsor­ge­vollmachtKeine Notwendigkeit zur Vorlage einer Bankvollmacht

Berechtigt eine Vorsor­ge­vollmacht den Bevoll­mäch­tigten dazu, alle vermögens­rechtlichen Angelegenheiten zu regeln, so kann er über das Sparkonto des Vollmachtgebers verfügen. Die Vorlage einer Bankvollmacht ist nicht erforderlich. Dies hat das Landgericht Detmold entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2002 wurde einem Mann wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt. Diese berechtigte ihn dazu, die Vollmacht­geberin in allen vermö­gens­recht­lichen Angelegenheiten zu vertreten. Aufgrund dieser Vollmacht wollte der Bevollmächtigte im Mai 2013 zu Lasten des Sparkontos der Vollmacht­geberin eine Überweisung tätigen. Die Bank machte die Ausführung der Zahlungs­an­weisung jedoch von der Vorlage einer Bankvollmacht abhängig. Der Bevollmächtigte hielt dies für nicht notwendig und beauftragte einen Rechtsanwalt, um gegen die Bank vorzugehen. Die dadurch entstanden Kosten in Höhe von fast 2.580 Euro verlangte er von der Bank ersetzt und erhob folglich Klage. Das Amtsgericht Lemgo wies seine Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Bevoll­mäch­tigten.

Schaden­er­satz­pflicht der Bank wegen verlangter Bankvollmacht

Das Landgericht Detmold entschied zu Gunsten des Bevoll­mäch­tigten und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Ihm habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Rechts­an­walts­kosten gegen die Bank zugestanden. Diese sei angesichts der Vorsor­ge­vollmacht nicht berechtigt gewesen, die Ausführung der Zahlungs­an­weisung von der Vorlage einer Bankvollmacht abhängig zu machen. Die Vollmacht habe den Bevoll­mäch­tigten berechtigt, über das Sparkonto zu verfügen. Etwas anderes könne zwar gelten, wenn die Vorsor­ge­vollmacht gefälscht, widerrufen, eingeschränkt oder abgeändert worden sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Quelle: Landgericht Detmold, ra-online (vt/rb)

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