23.11.2024
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Dokument-Nr. 10892

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Urteil08.12.1988Landgericht Darmstadt3 O 535/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 1989, 482Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 1989, Seite: 482
  • FamRZ 1990, 513Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1990, Seite: 513
  • NJW 1990, 1997Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1990, Seite: 1997
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ergänzende Informationen

Landgericht Darmstadt Urteil08.12.1988

Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" im Wetterbericht stellt keine frauen­feindliche Diskriminierung darKein Eingriff in Persönlichkeits­rechte älterer Frauen

Die Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" in den Wetterberichten des Deutschen Wetterdienstes stellt keine Herabwürdigung der Gruppe "alter Frauen" dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt hervor, das mit seinem Urteil die Klage einer Frau abwies, die sich durch den Begriff "Altweibersommer" diskriminiert und in ihren Persönlichkeits­rechten verletzt sah.

Die im Jahr 1911 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wehrte sich bereits seit mehreren Jahren gegen den im Radio und Fernsehen verwendeten Begriff "Altweibersommer" zur Beschreibung der im Spätsommer und frühen Herbst herrschenden Schön­wet­ter­periode.

Klägerin fühlt sich in Persön­lich­keits­rechten verletzt

Die Frau fühlte sich durch die Verwendung des Begriffs in ihren Persön­lich­keits­rechten verletzt und sah sich im Hinblick auf ihr Geschlecht durch die Sprache diskriminiert. Zum einen werde das Wort "Weib" schon immer in abfälligem Sinne gebraucht, zum anderen fühlte sie sich im Hinblick auf ihr Alter diskriminiert, da mit der Bezeichnung "altes Weib" zum Ausdruck gebracht werde, die Betroffene sei keine richtige Frau mehr.

Schön­wet­ter­periode kann ebenfalls als Nach- oder Spätsommer bezeichnet werden

Da die Klägerin den Begriff "Altweibersommer" im übrigen meteorologisch für wissen­schaftlich nicht fundiert hielt und der Auffassung war, die betreffende Schön­wet­ter­periode könne ebenfalls als Nach- oder Spätsommer bezeichnet werden, beantragte sie, dass der Beklagte bei den für die Medien gefertigten Wetterberichten den Begriff "Altweibersommer" künftig nicht weiter verwenden solle.

"Altweibersommer" seit Jahrhunderten im deutschen Sprachgebrauch fest verankert

Der beklagte Wetterdienst wandte dagegen ein, dass der Begriff "Altweibersommer" seit Jahrhunderten im deutschen Sprachgebrauch fest verankert sei und seinen Ursprung in den im Herbst bei schönem Wetter herumfliegenden Spinnweben finde und dann später auf die Schön­wet­ter­periode an sich übertragen worden sei.

"Altweibersommer" steht eigentlich für angenehme Wetterphase

Mit dem Begriff sei darüber hinaus vielmehr etwas Angenehmes verbunden, da der Terminus in der Meteorologie für eine oft von Ende September bis Anfang Oktober währende Zeitspanne mit überwiegend schönem Wetter verwendet werde.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab und entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, dass der Deutsche Wetterdienst künftig auf die Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" verzichte.

Voraussetzungen für Angriff auf Persön­lich­keitsrecht nicht erfüllt

Ein direkter Angriff auf die Persön­lich­keits­rechte der Klägerin sei nicht erkennbar. Voraussetzung hierfür sei, dass ein Angriff auf die Ehre eines anderen erfolgt sei, durch Kundgabe von Missachtung, Äußerung beleidigender Werturteile oder durch ehrenrührige Tatsa­chen­be­haup­tungen gegenüber dem Betroffenen. Diese Voraussetzungen seien aber im zugrunde liegenden Fall nicht erfüllt.

Zuordnung einzelner zu bestimmter Personengruppe darf nicht zweifelhaft sein

Nach Auffassung der Richter könne sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, durch die Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" als Mitglied einer in der Gesamtheit herab­ge­wür­digten Gruppe älterer Frauen beleidigt worden zu sein. Sofern mit einer Bezeichnung einer bestimmten Personengruppe alle Angehörigen getroffen werden sollen, setze dies voraus, dass sich die Personengruppe durch bestimmte Merkmale deutlich aus der Allgemeinheit hervorhebe, so dass die Zuordnung einzelner nicht zweifelhaft sei. Das Merkmal "alte Frau" reiche nach Aussage der Richter zur Abgrenzung als betroffene Gruppe nicht aus.

"Alte Frau" stellt keine homogene Gruppe dar, der eine Frau ab einem bestimmten Alter zugeordnet werden kann

Zudem müsse ein Personenkreis zahlenmäßig überschaubar sein, so dass sich eine ehrenrührige Äußerung nicht in der Masse verliere und so den einzelnen nicht erreiche. Auch diese Voraussetzung sei angesichts der unbestimmten Zahl älterer Frauen nicht gegeben, da es sich nicht um eine homogene Gruppe handele, der eine Frau ab einem bestimmten Alter zugehörig bzw. zuzurechnen sei.

Klägerin durch Begriff "Altweibersommer" nicht belei­di­gungsfähig

Das Landgericht kam daher letztlich zu dem Schluss, dass die Klägerin durch die Verwendung des Begriffs "Altweibersommer" in den Wetterberichten des Deutschen Wetterdienstes nicht belei­di­gungsfähig sei.

Quelle: ra-online (vt/ac)

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