18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 783

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Beschluss06.07.2005Landgericht Coburg41 T 86/05
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Landgericht Coburg Beschluss06.07.2005

BusfahrverbotZu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Eilentscheidung, wenn sich ein Fahrgast gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Verbot, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wehrt

Für den autolosen Landmenschen kann das öffentliche Verkehrsnetz durchaus essenziell sein. Busse und Bahnen nehmen einen auch grundsätzlich gerne mit. Es sei denn, der Fahrgast benimmt sich ungebührlich gegenüber Mitfahrenden. Dann droht ein Mitfahrverbot. Und sich hiergegen gerichtlich zur Wehr zu setzen, ist ein schwieriges Unterfangen.

Diese Erfahrung machte unlängst ein in Omnibussen seiner Heimatstadt nicht mehr geduldeter weiblicher Passagier. Im Wege einer Eilentscheidung wollte sie sich den Zugang zu den Verkehrsmitteln erzwingen. Doch sowohl Amtsgericht als auch Landgericht Coburg lehnten es ab, eine einstweilige Verfügung gegen das Busunternehmen zu erlassen. Die Gerichte sahen keine für ein sofortiges Einschreiten erforderliche Notlage der vor verschlossenen Bustüren stehenden Klägerin.

Sachverhalt:

Die Klägerin und die Busgesellschaft beharken sich schon seit längerem. Im letzten Jahr eskalierte der Streit. Die Omnibus­be­treiber warfen der Frau vor, die Fahrer während der Fahrten in unerträglicher Weise verbal zu belästigen. Sie verhängten daher gegen die wortmächtige Dame einen Beför­de­rungsstopp. Das ließ diese sich nicht gefallen und verklagte die Busfirma, den Ausschluss wieder zurück- und sie mitzunehmen. Mit der Begründung, als Autolose sei sie dringend auf die öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen, begehrte sie zusätzlich eine Eilentscheidung.

Gericht­s­ent­scheidung:

Doch hierfür sahen weder das Amtsgericht Coburg noch das Landgericht Coburg einen Anlass. Die Klägerin befinde sich nicht in einer für eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren maßgeblichen Notsituation, urteilten die Richter. Dem nicht mehr erwünschten Fahrgast sei zuzumuten, das bereits angestrengte normale Gerichts­ver­fahren abzuwarten. Zwar sei für die Klägerin die Benutzung der Busse nützlich, um zu ihrer Arbeitsstelle zu kommen. Andererseits habe sie die den Busfahrern immer wieder aufgedrängten Gespräche eingeräumt. Die Omnibusführer hätten aber eine hohe Verantwortung gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrs­teil­nehmern. Jede Ablenkung sei daher gefährlich. Außerdem habe die Klägerin in den Wintermonaten den Weg in ihre Arbeit bei Wind und Wetter mit dem Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt. Dies könne ihr im Sommer erst recht zugemutet werden.

Fazit:

Wie sagt doch der Volksmund? Wer redet, was er will, muss hören, was er nicht will.

Beschlüsse des Amtsgericht Coburg vom 17.05.2005, Az: 11 C 1806/04, und des Landgerichts Coburg vom 06.07.2005, Az: 41 T 86/05; rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 251 des LG Coburg vom 22.07.2005

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