Landgericht Coburg Urteil26.06.2026
LG Coburg zur Leistungspflicht im Notlagentarif: Private Krankenversicherung muss lebenserhaltende 24-Stunden-Pflege zahlenKernbereich des Versicherungsschutzes greift auch bei Prämienrückstand
Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine lebensnotwendige 24-Stunden-Intensivbetreuung übernehmen. Das gilt auch bei einem Notlagentarifs des Versicherten, in dem der Schutz bei akut lebensbedrohlichen Zuständen nicht ausgeschlossen werden darf. Für die Kosten für die reine Grundpflege und Hauswirtschaft ist hingegen die Pflegeversicherung zuständig.
Bei einem Verkehrsunfall erlitt ein Motorradfahrer schwerste Kopfverletzungen. Hierdurch wurde er zum Pflegefall und musste ganztägig medizinisch betreut werden. Die private Krankenversicherung des Verunglückten hatte zunächst die Kosten für eine 24-Stunden-Krankenbeobachtung des Patienten durch medizinische Fachkräfte in dessen Zuhause übernommen. Später verneinte der Versicherer seine Leistungspflicht jedoch überwiegend, weil der Behandlungsbedarf des Patienten nicht mehr gegeben sei. Er berief sich ferner darauf, dass der Patient infolge Prämienrückstands in den Notlagentarif gewechselt sei, bei dem die private Krankenversicherung nur noch die Kosten für akute Erkrankungen und Schmerzzustände trage und die hier erfolgte Behandlung nicht im Leistungskatalog des Tarifs enthalten sei. Mit seiner Klage vor dem Landgericht Coburg begehrte der Patient in der Folge die Erstattung der anfallenden Kosten im monatlich jeweils fünfstelligen Bereich.
Das Landgericht gab der Klage teilweise statt. Aufgrund eines eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass die 24-Stunden-Beobachtung des Klägers durch medizinische Fachkräfte erforderlich sei, um jederzeit auf lebensgefährliche Aspirationen reagieren zu können. Der Versicherer könne sich nicht darauf berufen, dass diese Behandlungsform nicht im Leistungskatalog des Notlagentarifs genannt sei. Zwar seien Versicherungsleistungen im jeweiligen Tarif jeweils abschließend geregelt. In Ausnahmefällen sei eine solche Beschränkung aber unwirksam, wenn der Vertragszweck hierdurch gefährdet werde. Davon sei auszugehen, wenn die in Frage stehende Heilbehandlung notwendig sei, um die grundlegenden Vitalfunktionen des Versicherungsnehmers zu erhalten. Dieser Kernbereich des versicherten Risikos wolle der Versicherungsnehmer berechtigterweise gedeckt wissen und eine Ausgrenzung stelle den Vertragszweck in Frage. Da der Kläger jederzeit auf rechtzeitiges Eingreifen bei lebensbedrohlichen Aspirationen angewiesen sei, führe ein Leistungsausschluss zu alsbaldigen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ein Ableben sei wahrscheinlich. Die hohen Kosten für die Behandlung seien dem gegenüber hinzunehmen.
Teilweise wurde die Klage jedoch abgewiesen, soweit mit dieser die vollen Kosten der 24-Stunden-Behandlung geltend gemacht wurden. Denn in diesen Kosten waren neben der eigentlichen Krankenpflege auch solche Anteile enthalten, die auf die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung des Patienten durch denselben Pflegedienst entfielen. Für solche Kosten ist nach Ansicht des Landgerichts nicht die private Krankenversicherung zuständig, sondern die private Pflegeversicherung. Diese Kostenbestandteile wurden durch das Gericht im Wege der Schätzung abgezogen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2026
Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/pt)