15.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 5532

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Beschluss12.10.2007Landgericht Coburg33 S 74/07
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil05.07.2007, 15 C 552/07
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Beschluss12.10.2007

Wann ist eine Finanzberatung nach dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz erlaub­nis­pflichtig?Ohne Erlaubnis kein Anspruch auf Honorar

Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Verbrau­che­r­in­sol­venz­ver­fahrens sind erlaub­nis­pflichtige Rechtsbesorgung. Sie dürfen daher nur von Rechtsanwälten oder zugelassenen (öffentlichen und privaten) Personen und Stellen ausgeführt werden. Andere private Schuldner- oder Insol­venz­berater sind hierzu nicht befugt und können für solche Leistungen daher grundsätzlich auch keine Vergütung fordern.

Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall, in dem ein solcher privater Finanz­dienst­leister zur Rückzahlung von fast 700 € Honorar verurteilt wurde. Darin, dass er die Antrags­un­terlagen für die Privatinsolvenz einer 70-Jährigen vorbereitet hatte, sahen die Gerichte ein nach dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz verbotenes Tun.

Sachverhalt

Die mit rund 40.000 € verschuldete Dame hatte sich im März 2006 an den Finanz­dienst­leister gewandt. Sie beauftragte ihn, Unterlagen zu fertigen, die über eine von ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insol­venz­gericht zur Beantragung einer Privatinsolvenz eingereicht werden sollten. Vor Weiterleitung der Papiere an die Rechtsanwältin (die dann später nochmals mehr als 1.000 € verlangte) musste die Dame jedoch knapp 700 € Honorar zahlen. Diesen Betrag forderte der vom Insol­venz­gericht für die Verschuldete eingesetzte Treuhänder zurück.

Gericht weist Klage ab - Finanz­dienst­leister durfte keine Rechtsberatung geben

Mit Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Klage statt. Bei dem Tätigwerden des Beklagten habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der 70-Jährigen im Vordergrund gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in Gang zu setzen. Dabei handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechts­be­ra­tungs­ge­setzes, die dem Beklagten nicht erlaubt war. Seine Beauftragung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig, so dass er keinen Vergü­tungs­an­spruch habe. Weil der Beklagte aus einem früheren Gerichts­ver­fahren die Rechts­wid­rigkeit seines Tuns kannte, kam es nicht darauf an, ob die Dame tatsächlich eine angemessene Gegenleistung erhalten hatte, sie also (juristisch gesprochen) ungerecht­fertigt bereichert war.

Erläuterungen
Die maßgeblichen Rechts­vor­schriften lauten:

Art. 1 § 1 Rechts­be­ra­tungs­gesetz (RBerG)

(1) Die Besorgung fremder Rechts­an­ge­le­gen­heiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einzie­hungs­zwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und neben­be­ruf­licher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. ...

Art. 1 § 3 RberG

...

9. die Besorgung von Rechts­an­ge­le­gen­heiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insol­ven­z­ordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufga­ben­be­reichs.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 01.02.2008

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