Das zeigt ein von Amts- und Landgericht Coburg entschiedener Fall, in dem ein solcher privater Finanzdienstleister zur Rückzahlung von fast 700 € Honorar verurteilt wurde. Darin, dass er die Antragsunterlagen für die Privatinsolvenz einer 70-Jährigen vorbereitet hatte, sahen die Gerichte ein nach dem Rechtsberatungsgesetz verbotenes Tun.
Die mit rund 40.000 € verschuldete Dame hatte sich im März 2006 an den Finanzdienstleister gewandt. Sie beauftragte ihn, Unterlagen zu fertigen, die über eine von ihm vermittelte Rechtsanwältin beim Insolvenzgericht zur Beantragung einer Privatinsolvenz eingereicht werden sollten. Vor Weiterleitung der Papiere an die Rechtsanwältin (die dann später nochmals mehr als 1.000 € verlangte) musste die Dame jedoch knapp 700 € Honorar zahlen. Diesen Betrag forderte der vom Insolvenzgericht für die Verschuldete eingesetzte Treuhänder zurück.
Mit Erfolg, denn Amts- und Landgericht Coburg gaben der Klage statt. Bei dem Tätigwerden des Beklagten habe nicht die wirtschaftliche, sondern die rechtliche Seite der Angelegenheiten der 70-Jährigen im Vordergrund gestanden. Es sei vorrangig darum gegangen, das gerichtliche Verfahren zur angestrebten Verbraucherinsolvenz vorzubereiten und in Gang zu setzen. Dabei handele es sich aber um eine Rechtsbesorgung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, die dem Beklagten nicht erlaubt war. Seine Beauftragung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei nichtig, so dass er keinen Vergütungsanspruch habe. Weil der Beklagte aus einem früheren Gerichtsverfahren die Rechtswidrigkeit seines Tuns kannte, kam es nicht darauf an, ob die Dame tatsächlich eine angemessene Gegenleistung erhalten hatte, sie also (juristisch gesprochen) ungerechtfertigt bereichert war.
Erläuterungen
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG)
(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. ...
Art. 1 § 3 RberG
...
9. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten von Schuldnern durch eine nach Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannte Stelle im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 01.02.2008