21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 8028

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Beschluss25.05.2009Landgericht Coburg33 S 6/09
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil04.12.2008, 15 C 1047/08
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Beschluss25.05.2009

LG Coburg: Fußgänger müssen nicht vor einer sich schließenden Schranke für Kraftfahrzeuge gewarnt werdenPassanten müssen damit rechnen, dass geöffnete Schranke sich jederzeit schließen kann

Wer unter einer für Kraftfahrzeuge geöffneten Parkplatz­schranke hindurch geht, muss damit rechnen, dass diese sich plötzlich schließt. Wird der Fußgänger infolge mangelnder Aufmerksamkeit von dem Schlagbaum am Kopf getroffen, muss er seinen Schaden alleine tragen. Dies hat Landgericht Coburg entschieden.

Die Klägerin wollte das Gelände des beklagten Betriebs überqueren, dessen Mitar­bei­ter­pa­rkplatz mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen unbefugte Parker abgesperrt war. Die Schranke war mit einer Induk­ti­o­ns­schaltung versehen, die ein Schließen verhinderte, solange sich metallene Gegenstände unter ihr befanden. Als die Klägerin unter der gerade geöffneten Schranke durchging, schloss sich diese, traf sie am Kopf und beschädigte ihre Brille. Sie forderte deshalb 4.000 € Schmerzensgeld und über 600 € Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Warnschilder und Lichtschranke nicht erforderlich

Die Klage blieb ohne Erfolg, denn weder das Amts- noch das Landgericht Coburg konnte eine Pflicht­ver­letzung des Beklagten erkennen. Sie hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch einer Lichtschranke, die ein Schließen auch bei Personen unter der Schranke verhindert, für erforderlich. Der rot-weiße Schlagbaum ist für Fußgänger leicht zu erkennen. Bei einer geöffneten Schranke muss man damit rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenkt, weil gerade dies Zweck einer Schranke ist. Zudem hätte die Klägerin ohne Weiteres außerhalb der Reichweite der Schranke an dieser vorbei gehen können. Für den Schaden war sie daher selbst verantwortlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung LG Coburg vom 19.06.2009

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