18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 679

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Landgericht Coburg Beschluss24.06.2005

Zur Haftung beim Betrieb eines Rodeospiels, wenn sich ein Teilnehmer beim Sturz verletzt

So geschickt und kraftvoll wie ein Cowboy sein. Wer möchte das nicht? Hierzu ist nicht unbedingt ein Ritt auf wilden nordame­ri­ka­nischen Stieren oder Pferden notwendig. Ein "Rodeobock" in hiesigen Landen tut es auch. Doch Vorsicht! Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Falls etwas schief geht, kann grundsätzlich nicht das Bedie­nungs­personal des Rodeospiels verantwortlich gemacht werden.

Daher scheiterte jetzt vor dem Amtsgericht Kronach und dem Landgericht Coburg die Schadensersatz- und Schmer­zens­geldklage eines sechsjährigen Nachwuchs­cowboys. Er hatte sich nach dem Sturz von einem künstlichen Bullen verletzt und hierfür von dem Rodeoaufseher ca. 2.500 € an Wieder­gut­machung verlangt. Dieser habe aber keine Sorgfalts­pflichten verletzt, so die beiden Gerichte.

Sachverhalt:

Früh übt sich, wer ein Großer werden will, dachte sich der Knirps. Im Beisein seiner Mutter bestieg er mutig den Rodeostier, um seine Geschick­lichkeit zu demonstrieren. Eigentlich sah alles ungefährlich aus, war der Bulle doch inmitten einer dicken Luftmatratze befestigt. Wie meistens auch bei seinen lebenden Artgenossen, erwies sich auch hier das künstliche Tier als stärker. Es warf den kleinen Reiter ab. Der fiel allerdings so unglücklich, dass er sich den Oberarm brach. Zur Überraschung des Stierhüters machte der Dreikäsehoch ihn hierfür verantwortlich. Er warf ihm vor, den nicht ausreichend geschützten Bullen in besonders gefahr­trächtiger Weise bedient zu haben.

Gericht­s­ent­scheidung:

Doch hiermit drang der klagende Bub weder beim Amtsgericht Kronach noch beim Landgericht Coburg durch. Nach der Vernehmung mehrer Zeugen waren beide Gerichte von der Unschuld des Stieraufsehers überzeugt. Der Untergrund des Rodeobocks sei komplett mit einer fünf Meter großen Luftmatte und mit Schaumstoff ausgepolstert gewesen. Der Beklagte habe daher alles ihm Mögliche getan, um Verletzungen von abgeworfenen Reitern zu verhindern. Am Unfalltag hätten bis zu 100 Kinder den Ritt auf dem Bullen gewagt. Keines der Gestürzten habe Verletzungen davon getragen.

Fazit:

Drum fürchtet stets den Stier, auch wenn er nicht aus Fleisch und Blut ist!

Instanzen:

Urteil des Amtsgericht Kronach vom 10.03.2005, Az: 1 C 653/04;

Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 06.06.2005 und vom 24.06.2005, Az: 33 S 38/05; rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung Nr. 249 des LG Coburg vom 08.07.2005

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