21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 641

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Beschluss27.04.2005Landgericht Coburg33 S 16/05
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Landgericht Coburg Beschluss27.04.2005

Zur Haftung eines Klinik­be­treibers, wenn das Fahrzeug eines Besuchers beim Befahren einer engen Durchfahrt beschädigt wirdVerhängnisvolle Natursteine im Weg

Wer bewusst Risiken eingeht, trägt in der Regel die Konsequenzen, auch schlechte, alleine. So kann ein Autofahrer, der einen für Pkw`s nicht vorgesehenen, schmalen Zugang benutzt und dabei seinen Wagen ramponiert, nicht den Straßenbesitzer zur Verantwortung ziehen; denn dieser verletzt dann keine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten.

Das verdeutlichen aktuelle Entscheidungen des Amtsgerichts Lichtenfels und des Landgerichts Coburg. Beide Gerichte wiesen die Schaden­s­er­satzklage eines leichtfertigen Automobilisten gegen den Eigentümer eines Fußweges ab. Er hatte die Zahlung von ca. 1.000 € gefordert.

Sachverhalt:

Nachdem der spätere Kläger mit seinem Nissan zunächst bis zum Eingangsbereich der Klinik vorgefahren war, wollte er den Wagen auf dem Parkplatz abstellen. Zu diesem Zweck lenkte er das Fahrzeug in einen schmalen Weg, der durch zwei große Natursteine auf beiden Seiten begrenzt war. Hierbei stieß der Autofahrer gegen einen der Brocken. Von der Klinik verlangte er Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Der Kläger warf ihr vor, eine nicht geschützte Gefahrenquelle geschaffen zu haben. Mitnichten, erwiderte die Klinik. Der Autolenker habe den Unfall alleine zu vertreten. Er habe einen als solchen erkennbaren Fußgängerweg benutzt.

Gericht­s­ent­scheidung:

Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg gaben der Beklagten Recht. Die Klink habe keine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten missachtet. Der von dem Kläger gewählte Weg sei erkennbar nicht für Pkw`s bestimmt gewesen. Er sei wesentlich schmäler als die übrigen Fahrwege. Zudem sei er durch zwei große, deutlich sichtbare Natursteine auf eine Breite von rund 2 m verengt. Der Kläger habe den Zugang schlichtweg auf eigene Gefahr benutzt. Eine unvorhersehbare Gefahrenquelle habe nicht vorgelegen.

Fazit:

Die beiden Steine standen wohl auch der Einsicht des Autopiloten im Wege.

Instanzen:

Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels vom 02.02.2005, Az: 1 C 386/04

Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 07.04.2005 und 27.04.2005, Az: 33 S 16/05

Rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 245 des LG Coburg vom 10.06.2005

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