12.12.2024
12.12.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 34588

Drucken
Urteil22.11.2024Landgericht Coburg33 S 15/24
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil22.11.2024

Einberufung einer Vereins­mit­glie­der­ver­sammlung durch eine vermeintlich unzuständige PersonVereinsinterner Streit über Neuwahlen

Das Landgericht Coburg hatte sich mit der Anfechtung der Wahl des Vorstandes eines Tierschutz­vereins zu befassen.

Nach der Vereinssatzung war vorgesehen, dass die Wahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erfolgt, welche wiederum durch den 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen wird. Im zu entscheidenden Fall war die satzungsmäßige Amtsdauer des Vorstandes aber bereits abgelaufen. Deshalb nahm die zuletzt berufene 1. Vorsitzende den Standpunkt ein, keine Mitglie­der­ver­sammlung mehr einberufen zu dürfen. Daraufhin nahm die 2. Vorsitzende die Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung vor und berief sich auf den Verhin­de­rungsfall der 1 Vorsitzenden. Auf der durchgeführten Mitglie­der­ver­sammlung wurde ein neuer Vorstand gewählt.

Dies nahm die zuvor amtierende 1. Vorsitzende nicht hin. Sie vertrat die Meinung, sie sei nicht an der Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung verhindert gewesen. Sie habe sich nämlich nicht geweigert, eine solche einzuberufen, sondern nur darauf hingewiesen, dass der Vorstand nicht mehr im Amt sei. Dem entsprechend sei die 2. Vorsitzende nicht zur Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung zuständig gewesen und die dort gefassten Beschlüsse nichtig.

Landgericht: 2. Vorsitzende durfte Mitglie­der­ver­sammlung einberufen

Das Landgericht Coburg hat als Berufungs­gericht entschieden, dass die Wahl des neuen Vorstands wirksam sei. Die 1. Vorsitzende sei an der Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung verhindert gewesen, sodass die Kompetenz an die 2. Vorsitzende gefallen sei. Bei Auslegung des Begriffs der Verhinderung in der Satzung sei zu differenzieren. Wenn der 1. Vorsitzende eine Entscheidung trifft, die Mitglieder einzuberufen oder eben nicht, liege keine Verhinderung vor. In diesem Fall kann die 2. Vorsitzende diese Entscheidung nicht unterlaufen und selbst die Einberufung vornehmen.

Trifft der 1. Vorsitzende dagegen gar keine Entscheidung über die Einberufung, weil er meint, das nicht mehr zu dürfen und bleibt bei seiner Auffassung, gehe das Einbe­ru­fungsrecht auf den 2. Vorsitzenden über. Dann liege nämlich ein Fall der Verhinderung nach der Satzung vor. Und obwohl hier auch die Amtsperiode der 2. Vorsitzende abgelaufen war, durfte sie die Entscheidung trotzdem treffen. Sie war ja noch als Vorstands­mitglied im Vereinsregister eingetragen. Dies reiche zur Einberufung der Mitglie­der­ver­sammlung aus.

Da das Gericht andere Fehler bei der Einberufung nicht feststellen konnte, wies es die Klage der vormaligen 1. Vorsitzenden ab.

Quelle: Landgericht Coburg, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34588

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI