Diese Erfahrung macht unlängst die Käuferin eines Hannoveraner Wallachs vor dem Amts- und Landgericht Coburg. Sie wurde verurteilt, den restlichen Kaufpreis von rund 2.600 € an die Verkäuferin zu zahlen, allerdings gegen Herausgabe des Tieres. Die Richter fanden keine Charaktermängel an dem Warmblüter, so dass sie dem Ansinnen der Erwerberin auf Kaufpreisreduzierung eine Absage erteilten.
Die (spätere) Beklagte fühlte sich sofort zu dem Hannoveraner hingezogen. Das Tier war zwar mit 11 Jahren nicht mehr das jüngste, aber immer noch edel und stolz. Mit der Verkäuferin war sie sich über den Preis schnell einig (3.000 €). Die neue Pferdebesitzerin leistete eine Anzahlung von 400 € und nahm den Wallach mit. In der Folgezeit weigerte sie sich jedoch, den restlichen Kaufpreis zu zahlen. Das Pferd sei nämlich ungehorsam, aufsässig und für Reitanfänger wie sie ungeeignet. Nachdem ihr das Tier ans Herz gewachsen war, wollte es die Käuferin trotzdem behalten - allerdings als Ausgleich nichts mehr bezahlen. Damit war die Altbesitzerin nicht einverstanden. Sie holte sich den Wallach sicherheitshalber wieder zurück und verklagte ihre renitente Geschäftspartnerin auf Zahlung von 2.600 €.
Amtsgericht und Landgericht Coburg gaben der Verkäuferin Recht. Mit Hilfe eines Pferdedoktors stellten die Richter fest, dass das Tier weder beim Longieren, noch beim Reiten nervös oder bösartig reagierte. Sie wiesen daher die Forderung der Beklagten zurück, den Kaufpreis um den noch offenen Betrag zu mindern. Freilich verurteilten beide Gerichte die Klägerin ihrerseits, den Hannoveraner Wallach an die Beklagte wieder herauszugeben.
Erläuterungen
Urteil des Amtsgericht Coburg vom 24.11.2005, Az: 11 C 1600/04
Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 1.3.2006 und 20.3.2006, Az: 33 S 148/05
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2006
Quelle: ra-online, LG Coburg