14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 8342

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Urteil31.07.2009Landgericht Coburg33 S 14/09
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil18.02.2009, 14 C 1336/08
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil31.07.2009

LG Coburg: UPE-Aufschläge müssen auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gezahlt werdenGeschädigter kann frei entscheiden, wie Schaden­s­er­satz­betrag verwendet wird

Wird ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug nicht auf Kosten des Unfall­ve­r­ur­sachers repariert, sondern der erforderliche Betrag laut eines Gutachtens verlangt (sog. fiktive Abrechnung), zählen zu diesen ersatzfähigen fiktiven Kosten auch die "UPE-Aufschläge", wenn und soweit sie regional üblich sind. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Von den Repara­tur­werk­stätten werden auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatz­teil­her­stellers Zuschläge erhoben, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen.

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines beschädigten Kfz hatte mit der Haftpflichtversicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers auf Gutachtensbasis abgerechnet. In dem Gutachten waren knapp 700 € an UPE-Aufschlägen (20 % auf die Ersatz­teil­beträge) enthalten, die die Versicherung nicht bezahlen wollte. Sie war der Meinung, diese Beträge seien nur bei tatsächlichem Anfall - also nach durchgeführter Reparatur - zu erstatten.

Auch bei fiktiver Berechnung müssen UPE-Auschläge erstattet werden

Amts- und Landgericht Coburg gaben aber dem Unfall­ge­schä­digten Recht. Ziel des Schaden­s­er­satzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er den Schaden­s­er­satz­betrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadens­be­hebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von UPE-Aufschläge erforderlich ist, hat der Schadens­ver­ur­sacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachver­ständigen ergab, musste die beklagte Versicherung bezahlen.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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