20.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
20.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 8342

Drucken
Urteil31.07.2009Landgericht Coburg33 S 14/09
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Coburg, Urteil18.02.2009, 14 C 1336/08
ergänzende Informationen

Landgericht Coburg Urteil31.07.2009

LG Coburg: UPE-Aufschläge müssen auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gezahlt werdenGeschädigter kann frei entscheiden, wie Schaden­s­er­satz­betrag verwendet wird

Wird ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug nicht auf Kosten des Unfall­ve­r­ur­sachers repariert, sondern der erforderliche Betrag laut eines Gutachtens verlangt (sog. fiktive Abrechnung), zählen zu diesen ersatzfähigen fiktiven Kosten auch die "UPE-Aufschläge", wenn und soweit sie regional üblich sind. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.

Von den Repara­tur­werk­stätten werden auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatz­teil­her­stellers Zuschläge erhoben, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen.

Sachverhalt

Die Eigentümerin eines beschädigten Kfz hatte mit der Haftpflichtversicherung des Unfall­ve­r­ur­sachers auf Gutachtensbasis abgerechnet. In dem Gutachten waren knapp 700 € an UPE-Aufschlägen (20 % auf die Ersatz­teil­beträge) enthalten, die die Versicherung nicht bezahlen wollte. Sie war der Meinung, diese Beträge seien nur bei tatsächlichem Anfall - also nach durchgeführter Reparatur - zu erstatten.

Auch bei fiktiver Berechnung müssen UPE-Auschläge erstattet werden

Amts- und Landgericht Coburg gaben aber dem Unfall­ge­schä­digten Recht. Ziel des Schaden­s­er­satzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er den Schaden­s­er­satz­betrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadens­be­hebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von UPE-Aufschläge erforderlich ist, hat der Schadens­ver­ur­sacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachver­ständigen ergab, musste die beklagte Versicherung bezahlen.

Quelle: ra-online, LG Coburg

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8342

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI