Landgericht Coburg Urteil31.07.2009
LG Coburg: UPE-Aufschläge müssen auch bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gezahlt werdenGeschädigter kann frei entscheiden, wie Schadensersatzbetrag verwendet wird
Wird ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug nicht auf Kosten des Unfallverursachers repariert, sondern der erforderliche Betrag laut eines Gutachtens verlangt (sog. fiktive Abrechnung), zählen zu diesen ersatzfähigen fiktiven Kosten auch die "UPE-Aufschläge", wenn und soweit sie regional üblich sind. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden.
Von den Reparaturwerkstätten werden auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers Zuschläge erhoben, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen.
Sachverhalt
Die Eigentümerin eines beschädigten Kfz hatte mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Gutachtensbasis abgerechnet. In dem Gutachten waren knapp 700 € an UPE-Aufschlägen (20 % auf die Ersatzteilbeträge) enthalten, die die Versicherung nicht bezahlen wollte. Sie war der Meinung, diese Beträge seien nur bei tatsächlichem Anfall - also nach durchgeführter Reparatur - zu erstatten.
Auch bei fiktiver Berechnung müssen UPE-Auschläge erstattet werden
Amts- und Landgericht Coburg gaben aber dem Unfallgeschädigten Recht. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er den Schadensersatzbetrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten die Aufwendung von UPE-Aufschläge erforderlich ist, hat der Schadensverursacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ergab, musste die beklagte Versicherung bezahlen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2009
Quelle: ra-online, LG Coburg