Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Das Gericht verurteilte ein von einem zwischenzeitlich volljährigen Kind in Anspruch genommenes Bankhaus zusammen mit dessen Vater auf Zahlung von rund 2.500 €. Diesen Betrag aus einem auf den Namen der damals noch minderjährigen Tochter ausgestellten Sparbrief hatte der alte Herr eigenmächtig an sich auszahlen lassen.
Als die spätere Klägerin zarte drei Jahre alt war, eröffneten die Eltern bei dem mitverklagten Geldhaus auf den Namen des Kindes ein Sparkonto. Das dazugehörige Sparbuch enthielt einen Sperrvermerk. Danach durfte das Konto bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres der Tochter weder gekündigt, noch beliehen oder verpfändet werden. Im Laufe der Zeit sammelte sich ein Guthaben von ca 2.500 € an. Rund zehn Jahre nach Eröffnung des Kontos ließen sich die Eltern des Kindes scheiden. Kurz vor der Trennung hob der Vater das Guthaben von dem Sparbuch ab und erwarb damit für die Tochter einen Sparbrief bei der Bank. Nach einer Laufzeit von zwei Jahren ließ er das Kapital aus dem Sparbrief an sich ausbezahlen. Von diesen Vorgängen wussten weder die Klägerin, noch deren Mutter. Als die Tochter - mittlerweile erwachsen - davon erfuhr, verlangte sie den Betrag von ihrem Vater und dem Bankhaus zurück. Das vormalige Familienoberhaupt sah dies nicht ein: Das auf das Konto eingezahlte Geld habe er gespart und gehöre daher ihm. Er sei auch berechtigt gewesen, alleine über Sparbuch und Sparbrief zu verfügen. Auch das Geldinstitut wehrte sich, es habe von der Trennung der Eltern nicht gewusst.
Das Landgericht Coburg folgte diesen Argumenten nicht. Schon der eingetragene Sperrvermerk im Sparbuch spreche dafür, dass alleine die klagende Tochter Begünstigte des Guthabens sein sollte. Woher das auf das Sparkonto angelegte Geld stamme, spiele im Regelfall keine Rolle. Der spätere Kauf des Sparbriefs mit dem Sparguthaben sei ebenfalls auf den Namen der Tochter erfolgt. Nur derjenige könne Rechte aus der Sparbriefurkunde herleiten, dessen Namen auf dem Wertpapier stehe. Das sei die Klägerin gewesen. Der Auftrag des Vaters an die Bank, das Geld an ihn zu überweisen, sei ohne Zustimmung der damals mitvertretungsberechtigten Mutter rechtswidrig gewesen. Er müsse daher das abgehobene Geld zurückerstatten. Daneben sei auch das Geldhaus, das die fehlende Berechtigung des Vaters, das Kind alleine vertreten zu dürfen, nicht überprüft habe, für den Ersatz des Guthabens haftbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2006
Quelle: ra-onoline, LG Coburg (pm)